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Beim Kauf von Photovoltaikanlangen wird keine Umsatzsteuer mehr fällig, die Einnahmen sind steuerfrei und es besteht ab dem Jahr 2022 auch Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine. Informieren Sie sich jetzt über Ihre neuen Vorteile.

FAQs zu Photovoltaikanlagen

Welche Auswirkungen haben die Lohnsteuerklassen?

Die Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und das ausgezahlte Nettogehalt. Da der Nettolohn wiederum die Berechnungsgrundlage für diverse Lohnersatzleistungen darstellt, kann eine ungünstige Steuerklassenkombination in diesen Bereichen durchaus Einbußen mit sich bringen.

Wie finde ich die richtige Steuerklasse?

Wie Sie der Tabelle oben schon entnehmen können, richtet sich Ihre Steuerklasse grundsätzlich nach Ihrem Familienstand. Dementsprechend wird Ihnen vom Finanzamt automatisch die passende Steuerklasse zugeordnet.

Nur, wenn Sie verheiratet sind, haben Sie die Möglichkeit zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassen-Kombinationen zu wählen.

Probieren Sie gerne unseren Steuerklassen-Rechner aus, um Ihre Steuerklasse zu finden.

Welche Steuerklassen-Kombination sollten wir als Ehepaar wählen?

Steuerklassen-Kombination III / V:

Diese Kombination lohnt sich, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind. Der oder die Partner:in mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse III und profitiert so von geringeren Abzügen. Der oder die Partner:in mit dem geringeren Einkommen wählt Steuerklasse V. Je größer jedoch der Unterschied zwischen Ihren Einkommen ist, desto höher ist die Steuernachzahlung am Ende des Jahres.

Steuerklassen-Kombination IV/IV:

Verdienen Sie beide ungefähr gleich viel, sollten Sie die Kombination IV/IV wählen. Alternativ können Sie auch die Kombination IV/IV mit Faktor wählen, dann wird der Splittingvorteil bereits während des Jahres berücksichtigt. Dadurch lassen sich Steuernachzahlungen vermeiden.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Steuerklassen-Kombination Sie wählen sollten, stehen Ihnen unsere Berater:innen gerne zur Verfügung. Zur Beratungsstellen-Suche.

Wann muss ich meine Steuerklasse wechseln?

Wenn sich Ihr Familienstand ändert, müssen Sie auch in die entsprechende Steuerklasse wechseln.

Beispiele hierfür sind:

  • Heirat
  • Trennung oder Scheidung von Ihrem:r Ehepartner:in
  • Als Alleinstehende:r: Geburt Ihres Kindes
  • Zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Zweitjob

 

Hier können Sie sich noch weiter über den Lohnsteuerklassenwechsel informieren: „5 Fragen und Antworten zum Steuerklassenwechsel“

Welche Steuerfreibeträge beeinflusst die Lohnsteuerklasse?

Je nach Lohnsteuerklasse erhalten Sie unterschiedliche Freibeträge, die auch in der Höhe variieren können. Beispielsweise bekommen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur mit der Lohnsteuerklasse II.

Diese Freibeträge können sich ändern:

  • Grundfreibetrag
  • Werbungskosten-Pauschbetrag
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag
  • Vorsorge-Pauschbetrag
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Kinderfreibetrag
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf

Welche Lohnersatzleistungen beeinflusst die Lohnsteuerklasse?

Bei Ihrer Lohnsteuerklassenwahl müssen Sie unbedingt beachten, dass auch die Höhe, der Ihnen zustehenden Lohnersatzleistungen beeinflusst wird, da diese vom Nettolohn abhängig ist. Bedenken Sie also mögliche zukünftige Veränderungen bei Ihrer Wahl.

Dabei handelt es sich um diese Leistungen:

  • Elterngeld
  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
  • Unterhaltsgeld
  • Krankengeld und Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Lohnsteuerklasse für Sie am günstigsten ist, können Sie sich gerne in einer unserer Beratungsstellen in Ihrer Nähe beraten lassen. Zur Beratungsstellen-Suche.

Was passiert mit meiner Steuerklasse, wenn ich arbeitslos werde?

Wenn Sie arbeitslos werden, bleibt Ihre Steuerklasse gleich und spielt auch erstmal keine große Rolle.

Wenn Sie allerdings verheiratet sind und während Ihrer Arbeitslosigkeit die Steuerklasse tauschen möchten, kann dies Probleme bereiten. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt den Lohnsteuerklassenwechsel nämlich nur, wenn sich dadurch die Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes reduziert.

Tipp: Lassen Sie sich am besten beraten, bevor Sie den Steuerklassenwechsel veranlassen. Unsere Berater:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Zur Beratungsstellen-Suche.

Seminare Steuerrecht 2017

Einkommensteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen bis 31.12.2021

Die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz führt zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dadurch bedingt, musste in der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung erfolgen, die in der Regel durch die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) berechnet wurde.

Mit dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 gibt die Finanzverwaltung die Möglichkeit eines Antrages auf Liebhaberei. Damit können Betreiber:innen einer kleinen Photovoltaikanlage (bis zu 10 kW) erklären, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Folglich müssen die Einnahmen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Dies gilt laut dem BMF-Schreiben für alle offenen (noch änderbaren) Steuerjahre.

Folgende fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 10 kW (kWp)
  • Erstmalige Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2003 oder bei ausgeförderten Anlagen vor mehr als 20 Jahren
  • Selbst produzierter Strom darf ausschließlich für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume verbraucht werden
  • Antragsfrist auf Liebhaberei bei Neuanlagen bis zum Ablauf des Jahres, das der Inbetriebnahme folgt bzw. bei Altanlagen bis spätestens zum 31.12.2022
  • Voraussetzungen müssen während des gesamten Steuerjahres vorliegen

Detaillierte Informationen zu den vorstehenden Voraussetzungen finden Sie im BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht von kleinen Photovoltaikanlagen.

Hinweis: Der Lohnsteuerhilfeverein hat für das Steuerjahr 2021 sowie für die Vorjahre weiterhin keine Beratungsbefugnis für Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage. Dies gilt auch, wenn eine Liebhaberei vorliegt.

Achtung: Sämtliche Liebhaberei-Anträge sollten daher ab dem Steuerjahr 2022 unbeachtlich sein, da der neue § 3 Nr. 72 EStG Vorrang hat. Nach dem neuen § 3 Nr. 72 EStG sind nämlich ab dem Jahr 2022 alle Anlagen bis 30 kW – zwingend – von der Einkommensteuer befreit. Haben Sie die Liebhaberei nicht gewählt, ist ab dem Jahr 2022 Ihre Anlage nichtsdestotrotz steuerbefreit.

Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine ab dem Steuerjahr 2022

Betreiber:innen einer Photovoltaikanlagen sollen laut der Bundesregierung entlastet werden – dies gilt sowohl steuerlich als auch bürokratisch.

Bisher war eine Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein von Mitgliedern, die eine Photovoltaikanlage besitzen, nicht möglich.

Änderung: ab dem Steuerjahr 2022 können auch Lohnsteuerhilfevereine, wie der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein, Betreiber:innen einer Photovoltaikanlage beraten, sofern die Einkommensteuerbefreiung greift.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Altanlage (Kauf vor 01.01.2023) oder um eine Neuanlage (Kauf ab 01.01.2023) handelt. Einzige Voraussetzung ist, dass die neue Einkommensteuerbefreiung greift.

Achtung: Der Lohnsteuerhilfeverein hat allerdings weiterhin keine Beratungsbefugnis hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung. Sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung oder Voranmeldungen verpflichtet, müssen Sie sich weiterhin an eine:n Steuerberater:in wenden.

Übersicht

Die Übersicht basiert auf Photovoltaikanlagen bis max. 30 kW.

Einkommensteuer

Umsatzsteuer


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Quellenangaben:

 

Beitragsbild © anatoliy_gleb – stock.adobe.com

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