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Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013: Frist 31.12.2017 beachten!

Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013: Frist 31.12.2017 beachten!

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Bis 31.12.2017 ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 bei Antragsveranlagung noch möglich. Doch was ist eine Antragsveranlagung und wann spricht man von der Pflichtveranlagung. Wir erklären Ihnen die beiden Begriffe, damit Sie den Überblick haben und keine Frist verpassen.

Alternativ können Sie natürlich auch direkt eine unserer Beratungsstellen kontaktieren und sich beraten lassen, ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind oder nicht. Über unsere Postleitzahlen-Suche finden Sie einen passenden Berater in Ihrer Nähe. Jetzt Berater suchen.

Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013: Pflichtveranlagung oder Antragsveranlagung?

Entweder Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Oder Sie können die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung selbst beantragen. In beiden Fällen sind Fristen zu beachten. Bei der Pflichtveranlagung wird sich das Finanzamt im Regelfall im Folgejahr melden und die Abgabe der Einkommensteuererklärung anmahnen. Sie können die Abgabe dann nur begrenzt hinausschieben und erhalten relativ zeitnah Ihren Einkommensteuerbescheid. Anders ist es bei der Antragsveranlagung. Da können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen.

Aber Vorsicht: Sie haben hierfür nur vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Zeit. Sie sollten sich in diesem Fall also dringend über die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 Gedanken machen: verschenken Sie kein Geld!

Pflichtveranlagung

Als Arbeitnehmer haben Sie regelmäßig einen monatlichen Lohnsteuerabzug, der jedoch nicht immer der tatsächlichen Einkommensbelastung entsprechen wird. In bestimmten Fällen sind Sie daher zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt beim Vorliegen bestimmter Lohnsteuerfreibeträge oder Lohnersatzleistungen und bei einer bestimmten Lohnsteuerklassenwahl bei Ehegatten. Auch beim Bezug von Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern oder von Versorgungsbezüge sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Eine Pflichtveranlagung ist ebenfalls beim Bezug von Nebeneinkünfte in Höhe von mehr als 410 Euro anzunehmen oder beim Erhalt einer Entschädigung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Es gibt noch weitere Fälle; ihnen ist gemeinsam, dass dem Finanzamt der Umstand, dass eine Pflichtveranlagung vorliegt, meist bekannt ist und das Finanzamt daher darauf achtet, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, unabhängig vom Ergebnis.

Antragsveranlagung

Bei der Antragsveranlagung müssen Sie allerdings selbst an die Abgabe einer Steuererklärung denken, wobei Sie zuvor aber prüfen sollten, ob Ihnen eine Einkommensteuererstattung tatsächlich zusteht. Eine Erstattung können Sie meist dann erwarten, wenn Sie höhere Werbungskosten haben, erhöhte Vorsorgeaufwendungen oder Sonderausgaben und Kinderbetreuungskosten. Oder auch, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen wie Unterstützung bedürftiger Personen oder Krankheitskosten, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen bei der Steuererklärung ansetzen können. Weiter gibt es Steuervorteile, wenn Sie eine Körperbehinderung haben, unregelmäßige Lohnzahlungen oder eine unterschiedliche Höhe des Arbeitslohns bei Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse IV/IV vorliegt.

Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013

Wenn für Sie keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres abgeben. Das bedeutet: die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 muss bis zum 31.12.2017 erfolgen, bzw. bis 24 Uhr des nächsten Werktags beim Finanzamt sein. Sofern die Möglichkeit einer Einkommensteuererstattung für 2013 besteht, lassen Sie sich diese also schnellstmöglich ausrechen und wenden Sie sich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 noch im Dezember 2017 an eine unserer Beratungsstellen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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