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Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 – nicht verpassen!

Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 – nicht verpassen!

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Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 rückt immer näher. Nur noch wenige Tage verbleiben Ihnen, um die Einkommensteuererklärung 2017 fertigzustellen und beim Finanzamt fristgerecht einzureichen. Doch gilt für Sie überhaupt die Frist vom 31. Mai?

In unserem Blogbeitrag erklären wir Ihnen folgende Punkte:

  1. Bis wann kann ich meine Einkommensteuererklärung 2017 abgeben?
  2. Bin ich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet?
  3. Wie beantrage ich eine Fristverlängerung?
  4. Was mache ich, wenn die Abgabefrist verstrichen ist?

Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2017?

Für die Abgabe von Steuererklärungen gibt es Fristen. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 ist grundsätzlich am 31. Mai 2018. Zwar wurde teilweise eine Verlängerung der Abgabefristen beschlossen. Dies gilt jedoch erst ab den Steuererklärungen 2018 und die Folgejahre. Für 2017 bleibt es noch bei der alten Regelung.

Eine Besonderheit besteht in diesem Jahr für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und einigen Teilen Sachsens und Thüringens. Denn dort ist der 31. Mai 2018 ein Feiertag (Fronleichnam). Da sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 dadurch um einen Tag nach hinten verschiebt, können sie diese dort noch bis Freitag, den 01.06.2018 abgeben. Erst für die Steuererklärung 2018 ändert sich der Abgabetermin auf den 31.07.2019 und für die Folgejahre entsprechend.

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung

Doch gelten diese Fristen nur dann, wenn Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Dies betrifft Sie als Arbeitnehmer unter anderem dann, wenn Sie die Steuerklassen III, IV mit Faktor, V oder VI haben. Wenn Ihre jährlichen Nebeneinkünfte, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro betragen. Oder wenn Sie oder Ihr Ehegatte einen Freibetrag eingetragen haben. Das Finanzamt kann Sie auch aus anderen Gründen auffordern, Ihre Steuererklärungen einzureichen.

Fristverlängerung

Die Abgabefrist scheint zwar ausreichend bemessen, jedoch kommt das Fristende immer schneller als erwartet. Damit Sie einen Verspätungszuschlag vermeiden, können zunächst selbst beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Anerkannte Gründe hierfür können z.B. sein:

  • Krankheit
  • Arbeitsüberlastung
  • Umzug
  • fehlende Belege

Noch einfacher ist es, wenn Sie steuerlich vertreten sind, etwa von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Sofern dies dem Finanzamt bekannt ist, hat Ihr steuerlicher Vertreter von vornherein Zeit bis zum 31.12.2018. Sofern Sie sich erstmalig von Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen wollen, teilt dieser die Vertretung dem Finanzamt umgehend mit, so dass sich die Abgabefrist ebenfalls bis zum Jahresende verlängert.

Aber Vorsicht: auch Ihr steuerlicher Vertreter benötigt Zeit zur Bearbeitung und kann nicht alle Unterlagen gleichzeitig erstellen. Vereinbaren Sie also rechtzeitig einen Termin und händigen Sie ihm die erforderlichen Unterlagen aus.

Freiwillige Steuererklärung

Wenn die oben beschriebene Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, können Sie dies freiwillig tun; vor allem dann natürlich, wenn Sie eine höhere Steuererstattung zu erwarten haben. Dann haben Sie auch viel länger Zeit, nämlich vier Jahre. Die Einkommensteuererklärung 2017 können Sie also bis Ende 2021 abgeben. Aber je länger Sie warten, desto schwieriger kann es sein, die steuerlich relevanten Sachverhalte zusammenzutragen. Also reichen Sie Ihre Steuererklärung lieber schnell ein, um sich Ihre zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückzuholen.

Frist verstrichen

Bei verpasstem Abgabetermin bei der Pflichtveranlagung sollte die Abgabe schnellstmöglich nachgeholt werden. Auch wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, sollten Sie die gesetzte Frist beachten. Anderenfalls kann ein Verspätungszuschlag zur Steuer festgesetzt werden. Und bereits der Mindestbetrag beläuft sich hierbei auf 25 Euro pro angefangenem Monat, was sich schnell aufsummieren kann.

Warten Sie nicht länger ab, packen Sie die Steuer an!

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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