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Im Jahr 2022 wurde die Energiepreispauschale ausbezahlt. Zunächst an Arbeitnehmer:innen, dann an Rentner:innen und Pensionäre:innen. Im Jahr 2023 erhalten nun auch endlich Studierende die EPP. Doch was gibt es für Sie als Beratungsstellenleiter:in bei der EPP zu beachten?
Die steuerliche Beurteilung der EPP ist klar: die EPP ist für Arbeitnehmer:innen, Rentner:innen und Versorgungsbezieher:innen steuerpflichtig, für Minijobber:innen ist die EPP steuerfrei.
Ist jemand Rentner:in/Versorgungsbezieher:in und Arbeitnehmer:in/Minijobber:in, so erhält er die EPP I und EPP II, d.h. zweifach.
In der Praxis bleiben allerdings viele Fragen offen – vor allem stimmt der Grundsatz „Es muss nur bei Minijobbern:innen ein Eintrag in der Steuererklärung erfolgen“ in der Praxis nicht ganz.
Fraglich ist auch, wie die Energiepreispauschale zurückzuzahlen ist, wenn diese doppelt gewährt wurde: über die Einkommensteuererklärung oder an die Zahlstelle.
Allgemeine Informationen zu den Anspruchsberechtigten oder wann die EPP ausbezahlt wurde, finden Sie in unserem Blogbeitrag: „Energiepreispauschale – Antworten auf die wichtigsten Fragen“.
EPP | Für wen? | Höhe in € |
I | Arbeitnehmer:innen und Minijobber:innen | 300 |
II | Rentner:innen und Pensionäre:innen | 300 |
III | Studenten:innen | 200 |
Arbeitnehmer:innen, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber stehen und die Steuerklasse 1-5 haben, haben die EPP grundsätzlich von Ihrem Arbeitgeber im September 2022 ausbezahlt bekommen.
➜ Der Arbeitgeber muss in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 den Großbuchstaben E angeben. Dadurch erkennt das Finanzamt, dass nicht zusätzlich im Rahmen der Steuererklärung die EPP zu berücksichtigen ist und vermeidet somit eine Doppelbegünstigung.
Tipp: Wenn Sie E-Daten abrufen, dann wird der Buchstabe „E“ in der Lohnsteuerbescheinigung automatisch gesetzt und berücksichtigt. Falls Sie keine E-Daten abrufen und die Lohnsteuerbescheinigungen noch manuell erfassen, müssen Sie für eine korrekte Berechnung auch zwingend den Buchstaben „E“ eintragen.
Hat der Arbeitgeber keine EPP ausbezahlt, z. B.
erhalten die Arbeitnehmer:innen die EPP über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Bei ESt-PLUS kommt allerdings zusätzlich folgender Hinweis, bei welchem Sie „NEIN“ anklicken müssen, damit das Programm für eine korrekte Berechnung erkennt, dass keine EPP gezahlt wurde.
Das Mitglied hat Anspruch auf die EPP, wenn es sich um Lohnersatzleistungen aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis handelt, so bspw. bei Elterngeld, Mutterschaftsgeld etc. Diese Lohnersatzleistungen werden an das Finanzamt übermittelt und sind in der Einkommensteuererklärung in Anlage EST 1A (Mantelbogen) in Zeile 43 enthalten.
a) ESt-PLUS:
Sie erfassen in Anlage N, Zeile 28 einen Betrag von 1 €.
Möchten Sie sodann die Vorabberechnung einsehen, klicken Sie auf „nein“, sodass das Programm berücksichtigt, dass bisher keine EPP gewährt wurde.
b) Tax Business:
Sie erfassen in Anlage N, Zeile 21 einen Betrag von 1 € (nicht Anlage N Zeile 28, da ansonsten die gesamte Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden muss)
Nur für Zwecke der Steuerberechnung, erscheint bei ESt-PLUS ein Hinweis zur EPP I:
Falls Sie bei ESt-PLUS (versehentlich) den falschen Button „ja“ oder „nein“ angeklickt haben oder dieser Hinweis nicht erscheint, prüfen Sie bitte, ob das neueste Update heruntergeladen wurde.
Haben Sie bereits das neueste Update, empfiehlt ESt-PLUS folgende Vorgehensweise:
Hinweis:
Diese Möglichkeit der „Neubeantwortung“ der vorstehenden Programmabfrage besteht ab dem Onlineupdate mit Programmstand vom 20.02.2023.
Bei diesem Programmstand können Sie eine einmal beantwortete Abfrage (die vom Programm grundsätzlich nur 1-mal gestellt wird) mit dem vorstehend beschriebenen „Trick“ ein weiteres Mal zum Vorschein kommen lassen und dann „anders“ als zuvor beantworten.
Die EPP ist bei Auszahlung an Minijobbern:innen, die nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, steuerfrei und unterliegt keiner Steuerpflicht.
Steuerpflichtige, die nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen – sog. Minijobber:innen – erhalten die EPP von Ihren Arbeitgebern ausbezahlt, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Voraussetzung für die Auszahlung der EPP bei Minijobbern:innen ist, dass dem Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung über das erste Dienstverhältnis vorgelegt wurde.
➜ Nachweis
Lassen Sie sich vom Mitglied mitteilen, ob es die EPP erhalten hat und machen Sie sich auf dem Beratungsprotokoll einen Aktenvermerk. Möchten Sie „auf Nummer sicher gehen“, können Sie die Gehaltsabrechnung für September-Dezember 2022 anfordern.
Minijobber:innen, dessen Arbeitgeber keine EPP ausbezahlt haben, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
➜ Nachweis
Lassen Sie sich vom Mitglied die Gehaltsabrechnungen für September-Dezember 2022 vorlegen oder eine Arbeitgeberbescheinigung, die bestätigt, dass keine EPP ausbezahlt wurde.
Die EPP kann nur für das erste Dienstverhältnis gewährt werden. Daher musste das Mitglied dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich um ein aktives erstes Dienstverhältnis handelt.
Hat Ihr Mitglied falsche Angaben gemacht, um die EPP I mehrfach ausbezahlt zu bekommen, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften.
Die EPP II wird Rentnern:innen nach dem RentEPPG gewährt, welche zum 01.12.2022 Anspruch hatten auf
Die Rentenversicherungsträger müssen gesondert, neben der jährlichen Rentenbezugsmitteilung, eine einmalige Rentenbezugsmitteilung für Empfänger:innen der EPP übermitteln (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzamt wird die an Rentner:innen ausgezahlte EPP aufgrund elektronisch gemeldeter Daten des Rentenversicherungsträgers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen berücksichtigen.
Die EPP muss deshalb nicht in der Anlage R eingetragen werden. In den Zeilen 3 und 4 sind ausschließlich der Rentenbetrag und der Rentenanpassungsbetrag, ohne die EPP einzutragen. Die in Zeile 3 genannte Einmalzahlung bezieht sich somit nicht auf die EPP.
Einige Steuerprogramme enthalten ein zusätzliches Eingabefeld „Energiepreispauschale für Rentner“ zur Erfassung der EPP, dass keine Entsprechung im amtlichen Formular findet. Dieses Feld dient lediglich der korrekten Berechnung und Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.
ESt-PLUS:
Tax Business:
Die Auszahlung der EPP für Rentner:innen erfolgte bis zum 15.12.2022 automatisch (§ 2 Abs. 1 RentEPPG). Bei Auszahlung der EPP über die Rentenkasse wurde nicht automatisch eine Steuer einbehalten. Die Steuerpflicht wird erst über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Die EPP kann dazu führen, dass jemand, der bisher den Grundfreibetrag nicht überschritten hat und daher keine Steuererklärung einreichen musste, nun im VZ 2022 den Grundfreibetrag überschreitet und eine Steuererklärung einzureichen hat. Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung.
Die Frist zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen war Ende Februar – mittlerweile sollte daher bei allen Mitgliedern die EPP übermittelt sein. Je nach Steuerprogramm wird die EPP in der Berechnung unterschiedlich dargestellt und ist unterschiedlich zu erfassen (s. Punkt „Eintragung in die Steuerprogramme Tax Business und ESt-PLUS“).
Quelle: Auszug aus Elster-Abruf
Hat das Mitglied bisher keine EPP II erhalten, da es z. B. ausschließlich EU-Auslandsrenten bezieht, kann die EPP II nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt werden. Es handelt sich nicht um einen Bezug i. S. d. EStG, sondern nach dem RentEPPG.
Für die nachträgliche Auszahlung muss das Mitglied – nicht Sie – einen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen.
➜ Erfolgt die nachträgliche Auszahlung erst im Jahr 2023, ist die EPP u. E. aufgrund des Zufluss-Abfluss-Prinzips erst im Jahr 2023 zu versteuern. Möglich wäre allerdings die Ansicht, dass es sich um eine „rückwirkende Rente“ handelt und somit im jeweiligen Rentenjahr (2022) zu versteuern ist. Die Daten werden allerdings an das Finanzamt übermittelt – es ist damit abzuwarten, ob die EPP II bei nachträglicher Auszahlung dem Jahr 2022 oder 2023 zugeordnet wird. Im Falle des Jahres 2022 wird der Bescheid nach § 175b EStG geändert werden.
Die Gewährung der EPP nach dem EStG (für Arbeitnehmer:innen/Minijobber:innen) und der EPP für Rentner:innen ist nebeneinander möglich. Dies bedeutet, dass das Mitglied die EPP zurecht zweifach erhalten hat.
Begünstigt sind nach § 113 EStG Arbeitnehmer:innen, die Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG beziehen.
Im Vorruhestand erzielen Mitglieder Einkünfte aus einer „früheren Dienstleistung“ gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese Mitglieder haben somit keinen Anspruch auf eine EPP.
Hat das Mitglied rückwirkend Anspruch auf eine Rente, muss sich das Mitglied an die DRV wenden, ob die EPP II automatisch ausbezahlt wird oder ein Antrag notwendig ist.
➜ Erfolgt die nachträgliche Auszahlung erst im Jahr 2023, ist die EPP u. E. aufgrund des Zufluss-Abfluss-Prinzips erst im Jahr 2023 zu versteuern. Möglich wäre allerdings die Ansicht, dass es sich um eine „rückwirkende Rente“ handelt und somit im jeweiligen Rentenjahr (2022) zu versteuern ist. Die Daten werden allerdings an das Finanzamt übermittelt werden – es ist damit abzuwarten, ob die EPP II bei nachträglicher Auszahlung dem Jahr 2022 oder 2023 zugeordnet wird. Im Falle des Jahres 2022 wird der Bescheid nach § 175b EStG geändert werden.
Hat das Mitglied bisher Lohnersatzleistungen bezogen und es besteht Anspruch auf die EPP I,
Entfällt nun rückwirkend der Anspruch auf die Lohnersatzleistungen und somit auf die EPP I, ist die EPP u. E. nicht im Rahmen der Steuererklärung zu gewähren oder ggf. eine Korrektur des Einkommensteuerbescheides notwendig.
Gleichzeitig hat das Mitglied aber Anspruch auf die EPP II als Rentner:in. Ob bei nachträglicher Rentengewährung die EPP II automatisch ausbezahlt wird oder ein Antrag notwendig ist, muss das Mitglied bei der DRV erfragen.
In der Praxis werden die Renten nicht nachträglich ausbezahlt, sondern mit den bisher gewährten Lohnersatzleistungen verrechnet. Die Verrechnung erfolgt selbständig zwischen der DRV und den Behörden. Die Rentenzahlungen gelten als in den Vorjahren zugeflossen und werden mit dem Besteuerungsanteil angesetzt. Die Lohnersatzleistungen (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) werden gemindert. Der Bescheid wird nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert.
➜ Es handelt sich um zwei unterschiedliche EPP-Arten (EPP I und EPP II), Anspruchsvoraussetzungen und Zahlstellen. Ob die Behörden auch die EPP miteinander verrechnen können, ist fraglich. Es gibt hierzu derzeit keine Auskunft.
Unsere Handlungsempfehlung – beachten Sie, dass wir derzeit auch noch keine Praxiserfahrung diesbezüglich haben. Allerdings sollte u. E. unterschieden werden in Anspruch EPP I und EPP II.
1. Einkommensteuererklärung 2022 wird erstellt. Im VZ 2023 wird die Rente rückwirkend für Vorjahre (auch 2022) gewährt und mit den Lohnersatzleistungen verrechnet.
Es besteht kein Anspruch mehr auf EPP I, da das Mitglied faktisch keine Lohnersatzleistungen im Jahr 2022 bezogen hat, sondern eine Rente.
Teilen Sie dem Mitglied mit, dass es sich mit der Rentenkasse in Verbindung setzen und die EPP II beantragen muss.
2. Einkommensteuererklärung 2022 ist bereits beim Finanzamt, Bescheid 2022 bestandskräftig. Im VZ 2023 oder Folgejahre wird die Rente rückwirkend gewährt und mit Lohnersatzleistungen verrechnet.
Im Bescheid wurde die EPP I aufgrund der Lohnersatzleistungen gewährt oder ggf. bereits vom Arbeitgeber ausbezahlt. Es besteht kein Anspruch auf EPP I, da nun nur noch auf die EPP II ein Anspruch wegen der Renten besteht.
Teilen Sie dem Mitglied mit, dass es sich mit der Rentenkasse in Verbindung setzen und die EPP II beantragen muss.
Diesbezüglich bleibt abzuwarten, ob die EPP II als in 2022 bezogen gilt oder das Zufluss-Abflussprinzip greift. Je nachdem wird das Finanzamt die Bescheide nach § 175b AO korrigieren oder es ist ggf. von Ihnen ein Antrag auf Korrektur notwendig. Sobald wir hierzu weitere Informationen vorliegen haben, werden wir diesen Beitrag aktualisieren.
Empfänger:innen von Versorgungsbezügen nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten die EPP II über die laufenden Versorgungsbezüge ausbezahlt, d.h. über den früheren Arbeitgeber. Die Auszahlung unterliegt dem Lohnsteuerabzug, d. h. die EPP II ist steuerpflichtig.
Die Auszahlung der EPP an Versorgungsbezieher:innen wurde ab Dezember 2022 beschlossen. Grundsätzlich sollte die EPP II noch im Dezember ausbezahlt werden. Erfolgte eine Auszahlung im Jahr 2022, ist diese dem VZ 2022 zuzuordnen.
Allerdings wurde festgestellt, dass bei Versorgungsbeziehern:innen die EPP II häufig erst im Januar 2023 ausbezahlt wurde. In diesem Fall wird die EPP II erst im Jahr 2023 (Zufluss-Abfluss-Prinzip) berücksichtigt.
Das Mitglied hat die EPP II als Versorgungsbezieher:in vom Arbeitgeber erhalten. Die EPP ist in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten, es ist aber kein Großbuchstabe E ausgewiesen. Anhand der übermittelten Daten oder Lohnsteuerbescheinigung kann nicht festgestellt werden, ob tatsächlich eine EPP ausbezahlt wurde.
Sie können
Hat das Mitglied Anspruch auf die EPP II und der frühere Arbeitgeber hat die Zahlung nicht geleistet, kann die EPP nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt werden.
➜ Das Mitglied – nicht Sie – muss sich an den früheren Arbeitgeber wenden. Es sind keine Angaben in der Steuererklärung notwendig.
Als Rentner:in und gleichzeitige:r Versorgungsbezieher:in erhalten Sie die EPP II nur einmal. Vorrangig ist die Zahlung der EPP aus der deutschen Rentenversicherung. Es besteht daher nur ein Anspruch auf die EPP aus der deutschen Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte:innen.
Laut der DRV heißt es, dass Doppelzahlungen technisch ausgeschlossen seien. In der Praxis sieht es aber leider anders aus. Es gibt Mitglieder, die die EPP als Versorgungsbezieher:in und Rentner:in erhalten haben.
Laut der Finanzverwaltung NRW (für Versorgungsempfänger:innen von NRW) erfolgt eine Rückforderung der EPP, wenn diese zu Unrecht gezahlt wurde. Wie die Rückzahlung an die jeweilige Stelle zu erfolgen hat, ist nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, wie konkret zu verfahren ist.
Da keine praktische Lösung vorliegt, empfehlen wir Ihnen einen Vermerk im Freitextfeld zu erfassen und die Daten so zu übernehmen. Im Ergebnis wird zukünftig – vermutlich – eine Rückzahlung der EPP an die Landeskasse zu erfolgen sein und folglich ist der Bescheid zu ändern (rückwirkendes Ereignis oder § 175b AO).
Ihr Mitglied erzielt ausschließlich steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26, 26a EstG. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit steuerpflichtig.
Je nachdem, um welche Einkunftsart es sich handelt, wurde dem Mitglied die EPP ausbezahlt.
Eine denkbare Konstellation wäre ein Rentner, der gleichzeitig als Übungsleiter bei einem Verein tätig ist. Hier kann EPP I und EPP II bezogen werden.
Übungsleiter sind dann Arbeitnehmer:innen, wenn diese weisungsgebunden sind (z. B. Fußball-, Tennis- oder Schwimmtrainer). Sie unterliegen den Weisungen des Vereins. Damit sind sie in den Betrieb eingebunden und somit werden Einkünfte i. S. d. § 19 EStG als Arbeitnehmer:in erzielt.
Hat der Arbeitgeber die EPP ausbezahlt, erfolgt die Erfassung in der Steuererklärung analog den Arbeitnehmern:innen (siehe Arbeitgeber hat die EPP ausbezahlt).
Hat der Arbeitgeber die EPP nicht ausbezahlt, erhält der/die Steuerpflichtige die EPP im Rahmen der Steuererklärung.
Möchten Sie sodann die Vorabberechnung einsehen, klicken Sie auf „Nein“, sodass das Programm berücksichtigt, dass bisher keine EPP gewährt wurde.
Die EPP wird bei Selbständigen grundsätzlich über die Vorauszahlung gemindert. Da bei ausschließlich steuerfreien Einkünften aber in der Regel keine Vorauszahlungen erfolgen, hat das Mitglied bisher keine EPP erhalten.
Selbständige sind z. B. Dozenten:innen der Volkshochschule, Universitäten oder bei anderen öffentlichen juristischen Personen, die nicht weisungsgebunden sind und Rechnungen ausstellen. Die Einnahmen werden als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG angesehen.
Grundsätzlich ist unsere Empfehlung, die steuerfreien Einnahmen nicht in Anlage S, Zeile 46, sondern in Anlage N Zeile 27 zu erfassen, da das Finanzamt ansonsten häufig die EÜR anfordert. Gem. dem BMF v. 31.08.2018 ist aber keine EÜR einzureichen.
Möchten Sie sodann die Vorabberechnung einsehen, klicken Sie auf „Nein“, sodass das Programm berücksichtigt, dass bisher keine EPP gewährt wurde.
Ist das Mitglied verstorben und hat als Arbeitnehmer:in oder Minijobber:in eine EPP I erhalten, ist die steuerliche Beurteilung klar: da das verstorbene Mitglied im Zeitpunkt des Bezuges der EPP I (01.09.2022) noch gelebt hat, ist die EPP I dem verstorbenen Mitglied zuzuordnen.
War das Mitglied zum 01.09.2022 bereits verstorben, aber im Jahr 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis, sollte dem:r Verstorbenen (bzw. Erben:innen) die EPP I zustehen. Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch der Anspruchsberechtigten (Erblasser) und der/die Erbe:in tritt als Gesamtrechtsnachfolger:in in die Rechtsstellung des:r Verstorbenen. Das EStG beinhaltet hierzu keine Regelung. Die EPP kann nur im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Dies muss über die Steuererklärung des:r Verstorbenen erfolgen, denn diese:r ist anspruchsberechtigt und für den/die Erben:in kann – technisch gesehen – kein Antrag über seine/ihre Veranlagung erfolgen. Im Ergebnis erhält der/die Erbe:in die EPP über die Steuererklärung des:r Verstorbenen.
Rentner:innen haben eine EPP II erhalten, wenn diese zum 01.12.2022 eine Rente bezogen haben.
Es besteht laut dem RentEPPG nur ein Anspruch, wenn am 01.12.2022 die Voraussetzungen vorgelegen haben. Nicht ausreichend ist daher, dass der/die Rentner:in irgendwann im Jahr 2022 Bezieher:in von Renten war. Wenn der/die Verstorbene bereits vor dem 01.12.2022 verstorben war, besteht kein Anspruch.
Ist der/die Steuerpflichtige erst nach dem 01.12.2022 verstorben, besteht ein Anspruch auf die EPP II. Die EPP II muss von der Rentenstelle ausbezahlt worden sein und ist in der Steuererklärung des/der Verstorbenen zu erfassen.
Versorgungsbezieher:innen haben eine EPP II erhalten, wenn diese zum 01.12.2022 einen Versorgungsbezug bezogen haben.
Es besteht laut dem RentEPPG nur ein Anspruch, wenn am 01.12.2022 die Voraussetzungen vorgelegen haben. Nicht ausreichend ist daher, dass der/die Versorgungsbezieher:in irgendwann im Jahr 2022 Bezieher:in von Versorgungsbezügen war. Wenn der/die Verstorbene bereits vor dem 01.12.2022 verstorben war, besteht kein Anspruch.
Ist der/die Steuerpflichtige erst nach dem 01.12.2022 verstorben, besteht ein Anspruch auf die EPP II. Ist die EPP noch im Jahr 2022 ausbezahlt worden, ist diese in der Steuererklärung 2022 zu erfassen.
Ist die EPP erst im Jahr 2023 ausbezahlt worden (s. Wann wurde die EPP ausbezahlt?), kann eine Steuererklärung für den/die Verstorbene:n nicht mehr eingereicht werden. Der/Die Erbe:in hat jedenfalls laut der Literatur Anspruch auf die EPP.
Studierende können seit 15.03.2023 die sogenannte EPP III in Höhe von 200 Euro beantragen. Die Zahlung ist nicht steuerpflichtig.
Die Webseite www.einmalzahlung200.de informiert über alle Fragen zur Auszahlung.