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Fortbildungskosten für Kurse zur Persönlichkeitsbildung

Fortbildungskosten für Kurse zur Persönlichkeitsbildung

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Sofern eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt, können Fortbildungskosten als Werbungskosten angesetzt werden, wie die Einkommensteuererklärung-Beratung im Nachfolgenden genauer erklärt. Sie können damit von den Einnahmen aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer abgezogen werden und sich damit steuermindernd auswirken. Soweit der Arbeitgeber diese Fortbildungskosten erstattet, können sie steuerfrei vereinnahmt werden. Ein Abzug als Werbungskosten entfällt in diesem Fall natürlich. Die Einkommensteuererklärung-Beratung weist darauf hin, dass für die steuerliche Anerkennung einige Voraussetzungen vorliegen müssen. Der berufliche Zusammenhang muss ersichtlich sein und ggf. erläutert werden. Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist von Vorteil. Auch soll erkennbar sein, dass die Fortbildung ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Einkommensteuererklärung-Beratung: Ausbildungskosten

Von den Fortbildungskosten sind die Kosten für die Ausbildung abzugrenzen, wie die Einkommensteuererklärung-Beratung mitteilt. Ausbildungskosten gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die Ausbildungskosten betreffen einen künftig auszuübenden Beruf. Für diesen sollen durch die Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

Art der Lehrgänge

Für die erforderliche berufliche Veranlassung von Lehrgängen kommt es zum einen darauf an, ob dieser primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist. Hierbei sind die Lehrinhalte und ihre konkrete Anwendung in der beruflichen Tätigkeit ein wichtiges Indiz, wie die Einkommensteuererklärung-Beratung mitteilt. Der berufliche Anlass muss ersichtlich sein. Ausreichend kann auch sein, dass neben Grundlagenwissen auch berufsbezogenes Spezialwissen erworben wird und dieses auf die Grundlage aufbaut. Auch private Möglichkeiten der Anwendung schaden nicht, wenn sich diese als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fähigkeiten ergeben, wie die Einkommensteuererklärung-Beratung betont.

Entscheidung des FG Hamburg vom 20.09.2016, Az.: 5 K 28/15

Zu weitgehend war allerdings der Antrag eines steuerpflichtigen Ehepaares, Aufwendungen für Seminare anzusetzen, die überwiegend der Persönlichkeitsbildung dienten und auf ihre berufliche Situation nicht zugeschnitten waren. Der Umstand, dass die Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar waren und der beruflichen Entwicklung förderlich sein konnten, reichte dem Finanzgericht nicht aus. Weiter erheblich für die Entscheidung war auch, dass die Teilnehmer des Seminars keinen einheitlichen, beruflichen Hintergrund hatten, so dass der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Fortbildung in den Vordergrund trat. Damit war ein Abzug als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten abzulehnen.

Fazit:
Über die steuerliche Berücksichtigung von Fortbildungskosten sollte bereits frühzeitig nachgedacht werden und ein Augenmerk auf die konkreten Inhalte eines Seminars und den angesprochenen Teilnehmerkreis gelegt werden, wie die Einkommensteuererklärung-Beratung mitteilt.

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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten oder Unterhaltsleistungen, und dann auch bei den Fragen zur Berücksichtigung Fortbildungs- oder Ausbildungskosten, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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