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Was ist die Entfernungspauschale und ist die KFZ-Versicherung steuerlich absetzbar?

Was ist die Entfernungspauschale und ist die KFZ-Versicherung steuerlich absetzbar?

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Zunächst ganz einfach erklärt, kommt die Entfernungspauschale dann ins Spiel, wenn Arbeitnehmern Kosten für die Fahrt in die Arbeit entstehen. In unserem Blogbeitrag erklären wir Ihnen genau wie Sie mit der Entfernungspauschale, oder auch genannt Pendlerpauschale, Steuern sparen.

In unserem nachfolgenden Video erhalten Sie einen kleinen Überblick zur Entfernungspauschale und der Werbungskostenpauschale.

Ganz einfach zunächst erklärt, kommt die Entfernungspauschale dann ins Spiel, wenn Arbeitnehmern Kosten für die Fahrt in die Arbeit entstehen. In unserem Blogbeitrag erklären wir Ihnen genau wie Sie mit der Entfernungspauschale, oder auch genannt Pendlerpauschale, Steuern sparen.

Die Entfernungspauschale

Berufliche Fahrtkosten sind steuerlich bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten zählen Aufwendungen, die zur Berufsausübung notwendig sind. Spezielle Arbeitskleidung wie Sicherheitsschuhe zählen ebenso zu den Werbungskosten wie die Kosten für die Anfahrt zum Arbeitsplatz. Die Entfernungspauschale zählt also auch dazu. Liegen die Werbungskosten unter 1.000,- Euro, werden Arbeitnehmern dennoch automatisch diese 1.000 Euro vom Bruttoeinkommen abgezogen und somit nicht versteuert. Erst wenn die beruflichen Aufwendungen über diesem Pauschbetrag liegen, lohnt es sich, die Kosten darüber hinaus nachzuweisen.

Die Entfernungspauschale im Detail

Wer als Arbeitnehmer mit dem Auto zum Arbeitsplatz fährt, kann einen wesentlichen Teil der dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen. Zunächst können pro Kilometer zum Arbeitsplatz 0,30 Euro abgesetzt werden. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, wie teuer das Auto ist oder wie viel Kraftstoff es verbraucht. Diese Kosten können allerdings nur für die einfache Fahrt abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörde die kürzeste Anfahrtsstrecke zugrunde legt. Wer davon abweicht, muss dies nachvollziehbar begründen.

Wann lohnt es sich, Fahrtkosten geltend zu machen?

Viele Arbeitnehmer müssen teilweise sehr lange Anfahrtswege zu ihrem Arbeitsplatz in Kauf nehmen. Aber selbst eine kurze Strecke zum Arbeitsplatz kann sich steuermindernd auswirken. Oft ist die Pauschale von 1.000,- Euro schneller überschritten, als man denkt. Weiterhin gilt es zu bedenken, dass die Fahrtkosten nur einen Teil der Werbungskosten darstellen. So können Kosten für die berufliche Weiterbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gilt somit immer, die gesamten absetzbaren Werbungskosten im Auge zu behalten. Ein weiteres Beispiel für Werbungskosten, das gerne übersehen wird, sind die Gewerkschaftsbeiträge.

Die Summe ist entscheidend

Sämtliche Kosten, die dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, sind unter dem Oberbegriff Werbungskosten zusammengefasst. Im Zweifelsfall entscheidet auf jeden Fall das Finanzamt. Und zwar ob es bestimmte Kosten als Arbeitsmittel anerkennt und diese dadurch als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen mindern. Wer darauf verzichtet, die Fahrtkosten sowie alle anderen Werbungskosten geltend zu machen, schenkt dem Staat somit bares Geld. Alle Werbungskosten müssen durch Belege glaubhaft gemacht werden. Die einfache Strecke bis zum Arbeitsplatz lässt sich anhand des Kilometerzählers im Auto problemlos ermitteln. Oder Sie berechnen die Strecke ganz einfach online mit einem Routenplaner.

Versicherungen bei der Steuererklärung absetzen

Jedes Auto braucht zwingend eine KFZ Versicherung. Die Gesamtkosten für die KFZ Versicherung setzen sich zusammen aus der Haftpflichtversicherung und der Teil- bzw. Vollkaskoversicherung. Nur die Kosten für die Haftpflichtversicherung können steuerlich geltend gemacht werden. Alle weiteren Absicherungen des eigenen Pkw sind steuerlich nicht ansetzbar.

Der Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz

Kosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz entstehen, können Sie unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer wirklich auf dem Weg zur Arbeit war. Außerdem ist auch noch wichtig, dass Sie die Kosten nicht von der Versicherung erstattet bekommen haben, sondern selber tragen müssen.


Haben Sie noch weitere Fragen? Dann holen Sie sich Expertenrat von einer unserer über 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. Wir beraten Sie und erstellen Ihre Einkommensteuererklärung im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Suchen Sie sich gleich Ihren Berater oder Ihre Beraterin in der Nähe. Über unsere PLZ-Suche finden Sie die nächste Beratungsstelle ganz leicht.

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Stefanie Traunthaler

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