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Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

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Haushaltsnahe Dienstleistungen vermindern die Steuerlast, so gibt es damit eine Günstige-Steuererklärung. Oder besser gesagt Sie können damit Steuern sparen. Denn die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20 %, maximal mit einem Betrag in Höhe von EUR 4.000,00 von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit sind grundsätzlich alle Dienstleistungen gemeint, die die Steuerpflichtigen zwar selbst erledigen könnten, für die sie aber einen selbständig Tätigen beauftragen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen einen Bezug zu einem Haushalt aufweisen. Beispielsweise wären hier Gartenpflegeleistungen, Fensterputzen, Kinderbetreuung oder Kosten für Reinigungsarbeiten zu nennen.

Günstige-Steuererklärung: Erforderliche Belege bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Die Günstige-Steuererklärung weist auf folgende erforderliche Belege hin: Der Nachweis der Aufwendungen muss durch Vorlage einer Rechnung erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass die verschiedenen Kosten getrennt aufgeführt wurden. Denn ansetzbar sind nur die Kosten für Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten. Insbesondere Materialkosten oder Verwaltungsgebühren bleiben außen vor. Zu beachten ist auch, dass der Betrag auf das Konto des Leistenden eingehen muss. Damit dieser Beleg dem Finanzamt vorgelegt werden könnte, falls es dies verlangt. Vorsorglich sind diese Unterlagen auf jeden Fall aufzubewahren.

Bundesministerium der Finanzen

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Monaten die Möglichkeiten eines Abzugs immer mehr ausgeweitet. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun reagiert und die Anwendung des zugrunde liegenden § 35 a EStG entsprechend angepasst. Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu entnehmen. Folgendes ist besonders herauszuheben:

Begriff des Haushalts: Winterdienst auf öffentlichem Gehweg

Die Günstige-Steuererklärung weist darauf hin, dass der Begriff des Haushalts jetzt auch das angrenzende Grundstück umfassen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die dort ausgeübten haushaltsnahen Dienstleistungen dem eigenen Grundstück dienen. Gerade im Winter ist es besonders wichtig. Und zwar, wenn der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück beauftragt wurde. Dann können die Lohnkosten dafür problemlos Berücksichtigung finden.

Betreuung von Haustieren

Aufgrund der weiten Verbreitung von Haustieren und häufig längeren arbeitsbedingten Abwesenheit von der eigenen Wohnung immer aktueller: Auch die Versorgung und Betreuung von Haustieren zuhause ist begünstigt. Tätigkeiten, wie das Füttern, die Fellpflege und die Beschäftigung des Tieres können haushaltsnahe Dienstleistungen sein.

Notrufsystem

Schließlich können sogar die Kosten für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem als haushaltsnahe Aufwendungen absetzbar sein, worauf die Günstige-Steuererklärung hinweist.


Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten oder Unterhaltsleistungen, und dann auch bei der Frage von haushaltsnahen Dienstleistungen, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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