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Kirchensteuer auch für den konfessionslosen Ehegatten

Kirchensteuer auch für den konfessionslosen Ehegatten

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Grundsätzliches zur Kirchensteuer

Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, dürfen Kirchensteuer erheben. Die bedeutendsten sind die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen. Da diese Steuerart durch die Gesetze der Bundesländer geregelt wird, unterscheidet sich auch die Höhe. In Bayern und Baden-Württemberg sind 8 % der Einkommensteuer als Kirchensteuer zu bezahlen, in den anderen Bundesländern 9 %.

Kirchensteuer müssen Sie dann bezahlen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und einer solchen anerkannten Kirche angehören. In einigen Gebieten müssen Sie allerdings auch auf Grundbesitz Kirchensteuer zahlen; diese wird dann von den Kommunen zusammen mit der Grundsteuer eingezogen.

Mitwirkung des Finanzamts

Besonders praktisch für die betreffenden Religionsgemeinschaften und Kirchen: Das Finanzamt berechnet die Kirchensteuer zusammen mit der staatlichen Lohn- und Einkommensteuer und leitet sie an die Religionsgemeinschaft weiter. Allerdings hat auch der Staat hiervon Vorteile: denn die Kirchen zahlen dafür Gebühren.

Es gibt also beiderseitig Vorteile bei dieser Handhabung. Denn die Religionsgemeinschaften hätten höhere Kosten, wenn sie die Kirchensteuer selbst einziehen müssten. Andererseits hält sich der Aufwand für das Finanzamt in Grenzen, weil die Berechnung der Einkommensteuer ja ohnehin erfolgt.

Kirchenaustritt und konfessionsverschiedene Ehen

Steuerpflichtige, die keine Steuern mehr an die Kirche zahlen wollen, dürfen entweder nichts oder nur so wenig verdienen, dass keine Kirchensteuer anfällt. Oder sie haben auch die Möglichkeit, aus der Religionsgemeinschaft auszutreten.

Ein Problem ergibt sich jedoch für Steuerpflichtige, die keiner Konfession angehören, jedoch mit einem Kirchensteuerpflichtigen verheiratet sind. Zum einen kann ein besonderes Kirchgeld anfallen. Zum anderen müsste der konfessionslose Ehegatte indirekt die Kirchensteuer mit bezahlen, wenn er z.B. gut verdient und sich mit seinem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten gemeinsam veranlagen lässt. Denn die Abgabe an die Kirche wird in diesem Fall auch unter Berücksichtigung des Einkommens des konfessionslosen Ehegatten berechnet.

Mehrere Ehegatten sahen hierdurch ihr Recht auf Religionsfreiheit verletzt und fühlten sich gegenüber anderen Ehegatten diskriminiert. Sie zogen bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Entscheidung des EGMR, Az.: 10138, 16687, 25359, 28919/11

Der EGMR folgte der Argumentation der Kläger jedoch nicht. Der EGMR wies darauf hin, dass die Kläger jeweils frei entscheiden könnten, ob sie einer Kirche angehören wollten, so dass die Religionsfreiheit nicht verletzt sei. Auch die Wahl der Zusammenveranlagung sei eine freie Entscheidung der Ehegatten. Außerdem sei der Staat für diese Regelungen der Kirchen nicht verantwortlich zu machen. Außerdem könnten beide Ehegatten aus der Kirche austreten oder eine Einzelveranlagung wählen, wenn die dargestellte Problematik zuverlässig vermieden werden soll.


Für weitere Fragen zur Kirchensteuer können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Unsere über 350 Berater und Beraterinnen beantworten Ihnen gerne Ihre noch offenen Fragen im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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