Der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e. V. ist ein vom Bayerischen Landesamt für Steuern anerkannter Lohnsteuer Hilfeverein. Der Verein hilft Arbeitnehmern, Rentnern und vielen anderen Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung und dem Lohnsteuerjahresausgleich gemäß § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen einer Mitgliedschaft bei fairen Steuerhilfe Kosten.
Für den Verein wird der Hauptaugenmerk auf die Deckung der Kosten gelegt und nicht auf den Gewinn. Die Mitgliedsbeiträge sind daher kostengünstig und richten sich speziell nach dem Bruttoeinkommen der Mitglieder. Verglichen mit den Beratungskosten durch z. B. einen Steuerberater ist der Lohnsteuerhilfeverein in der Regel die günstigere Variante.
Aus der Mitgliedschaft ziehen Sie Vorteile aus folgenden Leistungen: Erstellung der Steuererklärung, Übermittlung an das Finanzamt, Prüfung des Steuerbescheides und noch viele weitere Leistungen zur Steuerhilfe stehen unseren Mitgliedern zur Verfügung. Und das alles für nur einen Beitrag im Jahr.
Die Mitglieder zahlen somit einen angepassten jährlichen Beitrag laut der nebenstehenden Beitragsordnung und beim Eintritt in den Verein einmalig eine Aufnahmegebühr von 15 Euro inkl. 19% USt.
Dies ist der Grundsatz unserer Beitragsordnung. Daher sind unsere Mitgliedsbeiträge sozial gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen zusammen.
Dies sind u.a.:
1. Bruttoarbeitslohn/löhne,
2. sonstige Einnahmen wie z.B. Renten, Versorgungsbezüge, dauernde Lasten und steuerfreie
Arbeitgeberleistungen,
3. Lohnersatzleistungen und dergleichen, steuerfreie Einnahmen, Jahresmieteinnahmen oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung,
4. Einnahmen aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften,
5. Einnahmen oder Werbungskosten von der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen
(z. B. Vermietung bei Grundstücksgemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1. bis 5. genannten Einnahmen zusammengerechnet.
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöht sich der Beitrag um eine Stufe.
Beitragsfälligkeit: Alle Folgebeiträge sind nach dem 01. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig zur Bezahlung. Unabhängig davon, ob das Mitglied die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen hat. Wird die gesetzliche Umsatzsteuer von aktuell 19% geändert, werden die Gesamtbeträge aus der Beitragsordnung entsprechend angepasst.