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Schwarzer Tag für Orchestermusiker

Schwarzer Tag für Orchestermusiker

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Gestaltung des Arbeitsvertrags

Lohnsteuer e v zu einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes: Ein Orchestermusiker erzielte aus seiner Tätigkeit als Orchestermitglied Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach dem Arbeitsvertrag war er verpflichtet, bei seinem Einsatz mit dem Orchester u.a. eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko zu tragen. Hierfür erhielt er von seinem Arbeitgeber ein monatliches Kleidergeld.

Lohnsteuer e v : Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Nachdem der Kläger im Streitjahr ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen erworben hatte, machte er die hierdurch entstandenen Kosten von ca. EUR 550,00 als Werbungskosten bei seinen Einkünften bei nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte er dar, dass eine private Nutzung eines schwarzen Anzugs gleichsam ausgeschlossen sei. Denn aufgrund der Eigenart des Berufs als Konzert- und Orchestermusiker trete ein besonders hoher Verschleiß auf. Er verwies zudem auf die Entscheidungen im Hinblick auf den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder eines Oberkellners, bei denen ein Werbungskostenabzug anerkannt werde. Bei den Vorgaben seines Arbeitgebers handele es sich um eine Kleidervorschrift, die zum Werbungskostenabzug führe. Jedenfalls seien die Kosten nach der zeitlichen Nutzung für berufliche und private Zwecke aufzuteilen. Da eine private Nutzung aber nicht erfolgt sei, sei der Abzug vollständig vorzunehmen. Soweit, so gut.

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertrat jedoch eine abweichende Auffassung, wie der Lohnsteuer e v mitteilt. Danach handele es sich bei den vorgenannten Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung. Insbesondere wurde diese auch nicht in einem Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft. Das Finanzamt lehnte den begehrten Werbungskostenabzug in der Einspruchsentscheidung letztlich ab. Der Kläger zog nun vor das Finanzgericht.

Entscheidung des FG Münster vom 13.07.2016, Az.: 8 K 3646/15

Das Finanzgericht erkannte ebenfalls keine typische Berufskleidung, sondern ging von einer bürgerlichen Kleidung aus, wie der Lohnsteuer e v mitteilt. Auch eine anteilige Berücksichtigung komme nicht in Betracht. Die Kleidungsstücke könnten ohne weiteres auch zu feierlichen privaten Anlässen getragen werden. Damit unterscheide sich die Kleidung des Orchestermusikers von der eines Leichenbestatters oder Kellners. Denn letztere trügen die Anzüge als alltägliche Kleidungsstücke, wohingegen der Kläger seinen Anzug bei Auftritten seines Orchesters bei festlichen Anlässen zu tragen hatte. Eine Nutzung der Kleidung des Klägers sei damit auch im privaten Rahmen möglich und üblich. Der monatlichen Zahlung des Kleidergeldes des Arbeitgebers sei kein Verbot der privaten Nutzung der Kleidung zu entnehmen. Auch der Erwerb der Kleidung in einem üblichen Ladengeschäft, das bürgerliche Kleidung anbietet, stehe einer Einordnung als Berufskleidung entgegen.

Lohnsteuer e v : Schwarzer Tag für den Kläger, der auf den Kosten für die vorgeschriebene schwarze Kleidung sitzenblieb. Ein Werbungskostenabzug wurde letztlich abgelehnt.


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Stefanie Traunthaler

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