Lohnsteuer-Verein: Typische Krankheitskosten, wie Kosten für Zahnersatz, Brillen oder Physiotherapie können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür ist jedoch das Überschreiten bestimmter Kostengrenzen erforderlich. Bis zu dieser Grenze sind die Kosten leider selbst zu tragen. Die Grenze hängt von Ihren Einkommensverhältnissen, Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Auch Erstattungen, etwa der Krankenkassen, sind gegenzurechnen. Und wenn Sie die Kosten bei der privaten Krankenkasse geltend machen könnten, dies aber nicht getan haben, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, entfällt der steuerliche Abzug gleichfalls, wie der Lohnsteuer-Verein betont. Ausgeschlossen sind im Regelfall auch Kosten für vorbeugende Maßnahmen, die Sie selbst aufgewendet haben.
Kosten für die Krankenversicherung als Sonderausgaben
Des Weiteren können Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden, so dass die Steuerlast gemindert wird. Der Lohnsteuer-Verein weist darauf hin, dass die Basiskrankenversicherung sogar in voller Höhe ansetzbar ist. Wenn dadurch der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von EUR 1.900,00 für Arbeitnehmer oder Beamte nicht ausgeschöpft ist, können auch Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden.