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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

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Lohnsteuer-Verein: Typische Krankheitskosten, wie Kosten für Zahnersatz, Brillen oder Physiotherapie können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür ist jedoch das Überschreiten bestimmter Kostengrenzen erforderlich. Bis zu dieser Grenze sind die Kosten leider selbst zu tragen. Die Grenze hängt von Ihren Einkommensverhältnissen, Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Auch Erstattungen, etwa der Krankenkassen, sind gegenzurechnen. Und wenn Sie die Kosten bei der privaten Krankenkasse geltend machen könnten, dies aber nicht getan haben, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, entfällt der steuerliche Abzug gleichfalls, wie der Lohnsteuer-Verein betont. Ausgeschlossen sind im Regelfall auch Kosten für vorbeugende Maßnahmen, die Sie selbst aufgewendet haben.

Kosten für die Krankenversicherung als Sonderausgaben

Des Weiteren können Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden, so dass die Steuerlast gemindert wird. Der Lohnsteuer-Verein weist darauf hin, dass die Basiskrankenversicherung sogar in voller Höhe ansetzbar ist. Wenn dadurch der jährliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von EUR 1.900,00 für Arbeitnehmer oder Beamte nicht ausgeschöpft ist, können auch Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden.

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Lohnsteuer-Verein: Selbst getragene Krankheitskosten als Sonderausgaben?

In einem kürzlich vom Finanzgericht entschiedenen Fall ging es um eine besondere vertragliche Gestaltung, wie der Lohnsteuer-Verein mitteilt: Dort hatte der Steuerpflichtige einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Um die Beiträge für die Versicherung niedrig zu halten, hatte er höhere Selbstbehalte vereinbart. Die von ihm getragenen, krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Steuerpflichtige anschließend in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben geltend. Er sah die Selbstbeteiligung als eine Art Beitrag zu einer Krankenversicherung an.

Entscheidung des BFH vom 01.06.2016, Az.: X R 43/14

Weder Finanzamt, noch Finanzgericht folgten dieser Auffassung, wie der Lohnsteuer-Verein mitteilt. Auch der Bundesfinanzhof lehnte den Ansatz dieser selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ab. Denn diese Kosten seien nicht als Gegenleistung für die Erlangung eines Versicherungsschutzes anzusehen. Allerdings könnten diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie der Lohnsteuer-Verein betont. Allerdings spiele da wiederum die oben dargestellte Eigenbelastung eine Rolle. Diese im entschiedenen Fall nicht überschritten, so dass ein steuerlicher Abzug gänzlich entfiel.

Fazit:

Bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages ist immer auch die steuerliche Auswirkung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung insbesondere des BFH zu berücksichtigen, woraufhin der Lohnsteuer-Verein hinweist.


Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renten oder Unterhaltsleistungen, und dann auch bei den Fragen zum Abzug Krankenversicherungsbeiträgen oder Krankheitskosten, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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