Bekanntlich müssen Eltern und Kinder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Kindergeld gezahlt wird. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Augsburg mitteilt, besteht für alle Kinder ab der Geburt und jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Kindergeldanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld aber selbstverständlich noch weiter gezahlt. So z.B. wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert, sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, arbeitslos, aber arbeitssuchend ist oder einen freiwilligen Wehrdienst ausübt.
Der Lohnsteuerhilfeverein Augsburg weist jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ausgeschlossen ist, wenn sie nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die eine bestimmte Grenze überschreitet. Unschädlich ist demnach eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird, die geringfügig ist oder die eine regelmäßig wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet. Dann kann Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gezahlt werden oder, bei arbeitslosen Kindern, bis zum 21. Lebensjahr.
Abweichende Regelungen gibt es allerdings für Eltern von behinderten Kindern, wie der Lohnsteuerhilfeverein Augsburg betont. Diese können nämlich Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr ihres Kindes hinaus erhalten, wenn das Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Auf ein neues Urteil des BFH weist der Lohnsteuerhilfeverein Augsburg hin. Demnach war es umstritten, ob die an ein behindertes Kind gezahlte Schmerzensgeldrente bei der Ermittlung des Lebensbedarfs zu berücksichtigen ist. Die Familienkasse vertrat hierbei die Auffassung, dass die Schmerzensgeldrente zu den anzusetzenden finanziellen Mitteln gehöre, so dass das behinderte Kind in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Der BFH gelangte letztlich zur Auffassung, dass bei der Ermittlung der einem Kind zur Verfügung stehenden Mittel eine Schmerzensgeldrente nicht zu berücksichtigen ist. Denn diese ist zur Bestreitung des Lebensunterhalts weder bestimmt noch geeignet. Das Schmerzensgeld hat vielmehr eine andere Funktion. Es soll zum einen dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden und Lebenshemmungen nicht vermögensrechtlicher Natur bieten. Zugleich folgt der Anspruch aus dem Grundsatz, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Und die Berücksichtigung von Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes stünde im Widerspruch zu dieser Sonderfunktion des Schmerzensgeldanspruchs. Der Lohnsteuerhilfeverein Augsburg begrüßt diese Auffassung des BFH.
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