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Steuerliche Berücksichtigung von Adoptionskosten

Steuerliche Berücksichtigung von Adoptionskosten

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Lohnsteuerhilfeverein Ingolstadt. Für viele Ehepaare ist es etwas ganz Selbstverständliches: Erst nach der Geburt der eigenen Kinder fühlen sie sich als komplette Familien. Doch es gibt eine ganze Anzahl von Paaren, bei denen der Wunsch nach eigenen Kindern nicht in Erfüllung geht. Nach längerem Warten und einer Vielzahl erfolgloser Arztbesuche, setzt sich dann langsam die Erkenntnis durch: Eigene Kinder sind uns zwar versagt, doch wir können uns überlegen, einem nicht leiblichen Kind ein schönes Zuhause zu geben. Zunächst ist der Kampf mit der Bürokratie aufzunehmen und auch eine längere Phase des Wartens zu durchlaufen. Dann kommt der ersehnte Anruf: Sie sind das passende Elternpaar für ein bestimmtes Kind. Das gemeinsame Leben als Familie kann beginnen. Dann gilt es aber auch zu bedenken: zu diesem Zeitpunkt haben Sie bereits eine ganze Menge Geld ausgegeben. Der Lohnsteuerhilfeverein Ingolstadt hilft weiter: können Adoptionskosten steuerliche Berücksichtigung finden?

Lohnsteuerhilfeverein Ingolstadt: Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung?

Grundsätzlich wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, als dies bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensteuerverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes der Fall ist. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies gilt soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 60/11

Der Lohnsteuerhilfeverein Ingolstadt weist auf folgenden vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hin: Ein Ehepaar konnte aufgrund primärer Sterilität keine eigenen Kinder haben. Es entschloss sich zur Adoption eines Kindes. Hierfür erwuchsen im Streitjahr Kosten in Höhe von ca. EUR 8.500,00, die die Kläger als außerordentliche Belastungen ansetzen lassen wollten.

Lohnsteuerhilfeverein Ingolstadt: Entscheidung des BFH vom 10.03.2015

Der BFH führte zunächst aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig erwachsen. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder mit dem Ziel, die Krankheit erträglicher zu machen. Dies gilt auch für medizinische Maßnahmen, die eine organisch bedingte Sterilität eines Ehegatten beheben und hierdurch die Kinderlosigkeit beseitigen. Aufwendungen für eine Adoption stellen jedoch keine Krankheitskosten dar. Sie sind auch aus anderen Gründen nicht als zwangsläufig anzusehen. Der Entschluss zur Adoption beruhte nämlich auf einer freiwilligen Entscheidung, das Kind anzunehmen. Zwar wird die Kinderlosigkeit häufig als schwere Belastung empfunden. Trotzdem bleibt der Entschluss zur Adoption dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen. Die nicht unerheblichen Adoptionskosten führten somit bedauerlicherweise letztlich zu keiner steuerlichen Entlastung der Kläger.

Hinweis: Die von den Klägern gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2016).

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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renteneinkünften oder Einkünften aus Unterhaltsleistungen und dann auch bei Fragen zu den außergewöhnlichen Belastungen, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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