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Bonuszahlungen der Krankenkassen und Sonderausgabenabzug

Bonuszahlungen der Krankenkassen und Sonderausgabenabzug

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Lohnsteuerhilfeverein Landshut. Da Krankenkassen an einem gesundheitsbewussten Verhalten ihrer Mitglieder naturgemäß interessiert sind, erstatten sie ihnen bestimmte Kosten für Gesundheitsmaßnahmen häufig im Rahmen eines Bonusprogramms. Soweit ist dies natürlich auch für die Versicherten vorteilhaft. Doch folgende Frage stellte sich hieran anschließend sofort: Mindern diese Zahlungen der Krankenkassen auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge? Dies wäre für die versicherten Steuerpflichtigen wiederum überwiegend nachteilig. Die Finanzverwaltung hatte diese Auffassung vertreten, da sie in den Krankenkassenleistungen infolge eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung sah.

Lohnsteuerhilfeverein Landshut: gesundheitsbewusstes Verhalten

Im aktuellen Streitfall hatte ein Ehepaar Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht. Die Krankenkasse gewährte den Eheleuten einen Zuschuss in Höhe von jährlich EUR 150,00, da sie bestimmte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten. Das Finanzamt verrechnete diesen Betrag daraufhin mit den im betreffenden Jahr gezahlten Beiträgen, da die Finanzverwaltung von einer Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen ausging.

Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Wie der Lohnsteuerhilfeverein Landshut mitteilt, kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im anschließenden Verfahren jedoch zum Ergebnis, dass eine Erstattung nicht vorlag und gab der Klage der Eheleute statt. Hiermit wollte sich allerdings das Finanzamt nicht abfinden und legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Lohnsteuerhilfeverein Landshut: Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016

Der BFH stellte fest, dass Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei, dass die Steuerpflichtigen durch ihre Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz endgültig wirtschaftlich belastet wurden. Diese Belastung würde bei einer Erstattung der Aufwendungen entfallen. Der BFH konnte jedoch infolge der Bonuszahlungen keine Änderung der Beitragslast erkennen. Denn auschlaggebend für die Bonuszahlungen war die Tatsache, dass die Eheleute weitere Aufwendungen tätigen mussten, um diese zu erlangen. Und von der Krankenkasse waren lediglich diese zusätzlichen Aufwendungen erstattet worden. Nach Auffassung des BFH standen die Bonuszahlungen damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen des Basiskrankenversicherungsschutzes, was der Lohnsteuerhilfeverein Landshut begrüßt. Die Bonuszahlungen stellten also letztlich eine Erstattung der von den Eheleuten zusätzlich getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit eine Leistung der Krankenversicherung dar. Und insgesamt kann die Versichertenprämie nur einheitlich betrachtet werden (Urteil des BFH, Az.: X R 17/15).

Fazit: Der Lohnsteuerhilfeverein Landshut hält diese versichertenfreundliche Auffassung für vollumfänglich zutreffend. Damit muss die Finanzverwaltung ihre entgegenstehende Auffassung aufgeben.


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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft vom Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Auch bei Fragen zu den als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen können Sie sich an eine von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. wenden.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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