Es wirkt wie ein Relikt aus früheren Zeiten. Nach § 233 a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat, somit 6 % pro Jahr verzinst. Dabei beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase ist der Zinssatz als viel zu hoch anzusehen, woraufhin nicht nur der Lohnsteuerhilfeverein München hinweist. Gerade bei höheren Steuernachzahlungen kann sich durch den hohen Zinssatz noch ein saftiger zusätzlicher Betrag aufgrund der Zinsen ergeben. Und noch schlimmer: häufig haben die Steuerpflichtigen nur einen begrenzten Einfluss darauf, wie lange das Finanzamt zur Bearbeitung benötigt. Die Zinsen beginnen trotzdem nach den 15 Monaten zu laufen.
Besonders hart traf es ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen. Für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2011 benötigte das Finanzamt 10 Monate, wodurch erhebliche Nachzahlungszinsen anfielen. Die endgültige Festsetzung der Einkommensteuererklärung 2010 erfolgte sogar erst im Jahr 2016, wodurch ebenfalls erhebliche Nachzahlungszinsen anfielen. Und die Steuerpflichtigen hatten die lange Bearbeitungszeit des Finanzamts keineswegs verschuldet, wie der Lohnsteuerhilfeverein München mitteilt.
Jetzt könnte vielleicht Bewegung in die Sache kommen. Denn der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage vor dem FG Münster, Az.: 10 K 2472/16 E. Es erscheint nämlich nicht sachgerecht, dass Sparer für ihr Geld kaum Zinsen erhalten, die Finanzämter aber weiterhin hohe Zinszahlungen vereinnahmen, sofern die Steuerfestsetzung nicht zeitnah erfolgt. Zumal die hohen Zinsen auch für Erstattungszinsen gelten – wobei diese Kosten wiederum die Steuerzahler tragen.
Solange das Verfahren anhängig ist, profitieren bei günstigem Ausgang des Verfahrens auch andere Steuerpflichtige, worauf der Lohnsteuerhilfeverein München hinweist. Sofern Sie Erstattungszinsen erhalten, müssen Sie nichts unternehmen. Sofern das Finanzamt von Ihnen hohe Nachzahlungszinsen verlangt, können Sie gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen. Unter Hinweis auf das vor dem Finanzgericht Münster anhängige Verfahren, Az.: 10 K 2472/16 E, kann dann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Sofern die dortigen Kläger obsiegen sollten, können sich auch andere Steuerpflichtige auf dieses Urteil berufen. Falls deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind, können sie ggf. zu viel bezahlte Zinsen zurückerhalten.
Ergänzend ist noch auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Az.: I R 77/15 zu verweisen, das einen ähnlichen Sachverhalt, aber einen früheren Zeitraum betrifft. Diesem Verfahren liegt ein Urteil eines Finanzgerichts bereits aus dem Jahr 2015 zugrunde, wie der Lohnsteuerhilfeverein München mitteilt.
Hier noch weitere Beiträge für Sie:
Lohnsteuerhilfe was mitbringen?
So machen Sie keinen Fehler bei der Steuererklärung
Was macht ein Lohnsteuerhilfeverein Deutschland?
Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften und dann auch bei Fragen im Zusammenhang mit Nachzahlungszinsen können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratern des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.