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Fahrtkosten zum Mietobjekt abzugsfähig

Fahrtkosten zum Mietobjekt abzugsfähig

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Gute Nachrichten für Vermieter: Lohnsteuerhilfevereine weisen darauf hin, dass die Kosten für die Fahrten zum Mietobjekt häufig in beachtlicher Höhe ansetzbar sind. Wie bekannt ist, dürfen Lohnsteuerhilfevereine die Steuererklärungen von Angestellten, Beamten und Rentnern erstellen. Dies gilt auch dann, wenn diese noch Mieteinnahmen in Höhe von nicht über EUR 13.000 bei Alleinstehenden und EUR 26.000 bei Ehegatten erzielen.

Fahrtkosten bei Vermietung

Im Zuge dieser Beratungstätigkeiten ist immer wieder folgende Frage zu beantworten: Sind hierbei die erforderlichen Fahrten zum vermieteten Objekt abzugsfähig? Wenn ja, in welcher Höhe? Dies spielt insbesondere dann eine größere Rolle, wenn der Vermieter das Mietobjekt häufiger aufsuchen muss oder hierfür eine größere Strecke zurücklegen muss: da können auch schon mehrere Hundert Euro zusammenkommen.

EUR 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer

In dieser Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr Klarheit geschaffen, wie Lohnsteuerhilfevereine erfreut zur Kenntnis nehmen. Grundsätzlich kann ein Vermieter für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale in Höhe von EUR 0,30 als Werbungskosten zugrundelegen. Voraussetzung dafür ist, dass er das Mietobjekt wie üblich beispielsweise bei Mieterwechsel, zu Kontrollzwecken oder zum Ablesen von Zählerständen aufsucht. Die erforderliche Büroarbeit zur Verwaltung des vermieteten Objekts erfolgt hierbei regelmäßig von der Wohnung des Vermieters aus. Damit ist das Mietobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Erfreuliche Folge: entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen kann für jeden gefahrenen Kilometer die Pauschale in Höhe von EUR 0,30 angesetzt werden. Alternativ können auch höhere, tatsächliche Kosten zugrundegelegt werden, wenn diese ermittelt wurden.

Anders regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt

Aber Vorsicht, Lohnsteuerhilfevereine weisen auf folgendes hin: Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Vermieter, ähnlich einem Arbeitnehmer, aufgrund seiner häufigen Anwesenheit am Vermietungsobjekt dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet hat. Dies ergibt sich, wenn er das Mietobjekt mit einer bestimmten Nachhaltigkeit und nicht nur gelegentlich aufsucht. Im Wege der Gesamtwürdigung könne sich dann dort der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf das Mietobjekt bezogenen Tätigkeit befinden. Insbesondere häufige Fahrten zur Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Überwachungstätigkeiten lassen den Schluss zu, dass das Vermietungsobjekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Negative Folge dieser Einordnung: der Vermieter kann nur die Entfernungspauschale in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer ansetzen. Dadurch halbieren sich letztlich diese Kosten.

Hinweis der Lohnsteuerhilfevereine

Aber die Lohnsteuerhilfevereine geben Entwarnung: Für den überwiegenden Anteil der Vermieter, der das Mietobjekt einige wenige Male im Jahr aufsucht, bedeutet das Urteil eine weitere Bestätigung der günstigen Rechtslage. Das heißt Vermieter können in diesen Fällen den günstigen Ansatz von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer vornehmen oder sogar möglicherweise noch höhere tatsächliche Kosten ansetzen (vgl. BHF, Urteil vom 01.12.2015, Az.: IX R 18/15).


Lohnsteuerhilfeverein helfen Ihnen bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß   § 4 Nr. 11 StBerG. Beratungsbefugnis besteht bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften. Daneben können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft umfassend beraten lassen bei Einnahmen aus Vermietung in Höhe von bis zu EUR 13.000 bei Alleinstehenden oder EUR 26.000 bei Ehegatten. Wählen Sie aus über 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. Ihren nächstgelegenen Steuerexperten aus.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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