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Reisekosten der Eltern als außergewöhnliche Belastungen

Reisekosten der Eltern als außergewöhnliche Belastungen

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Steuerpflichtige können bestimmte private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen. Hierzu gehören u.a. Krankheitskosten und Aufwendungen für Hilfsmittel, wie Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen oder Krücken. Als zwangsläufig sind die Ausgaben dann anzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige solchen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und diese den Umständen nach auch als notwendig anzusehen sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Zumutbarkeit der außergewöhnlichen Belastungen

Allerdings kommt ein Abzug nur für den Teil der Aufwendungen in Betracht, der die zumutbare Belastung überschreitet. Sofern die Aufwendungen unter dieser Grenze bleiben, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der zumutbare Eigenanteil zwischen 1 % und 7 % Prozent der Gesamteinkünfte betragen.

Empfehlung für außergewöhnliche Belastungen

Es bestehen durchaus Möglichkeiten, die Steuerbelastung durch eigenes Verhalten zu reduzieren, indem auf eine Zusammenballung der Ausgaben in einem Jahr geachtet wird. Also sollten Sie in den Jahren, in denen ohnehin schon größere außergewöhnliche Belastungen anfallen, planbare Kosten vorziehen, z.B. die fällige Anschaffung einer Brille oder auf eine rechtzeitige Erstellung einer Rechnung vor dem Jahreswechsel achten.

Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 06.01.2017, Az.: 2 K 2360/14

Dazu weisen wir auf einen besonderen Fall hin, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Januar entschieden hat. Ein als Soldat tätiger Steuerpflichtiger musste mehrmals berufsbedingt umziehen. 2013 zog er mit seiner Familie von Frankreich nach Deutschland zurück. Eine ca. 17-jährige Tochter blieb in Frankreich zurück, um einen erneuten Schulwechsel zu umgehen. Konnten die Eltern die Besuchsfahrten zu ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen ansetzen?

Begründung der Entscheidung

Der ablehnenden Haltung des Finanzamts schloss sich letztlich leider auch das Finanzgericht an.

Denn die Richter hielten diese Aufwendungen für typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch den Familienleistungsausgleich, also Kinderfreibetrag und Kindergeld, abgegolten seien. Schließlich müsse auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil die Kosten für die Kontaktpflege mit seinem Kind selbst tragen und ebenso Eltern, deren Kinder in einem Internat untergebracht seien. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, so dass die Fahrkosten letztlich bedauerlicherweise nicht ansatzfähig waren.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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