Für Grundeigentümer können Anliegerbeiträge zu einem echten Problem werden. Die Gemeinden bitten betroffene Anlieger bei dem Ausbau von Straßen oder Gehwegen zur Kasse. Die dahinterstehende Vorstellung ist, dass die Anlieger durch den Ausbau oder die Verbesserung der Straße besondere Vorteile haben. Und diese Erschließungsbeiträge können sich durchaus auf mehrere 10.000 Euro summieren.
Die Anliegerbeiträge für den Ausbau von Straßen sind seit Beginn des Jahres 2018 besonders umstritten. Zum Einen ist aktuell ein Verfahren beim BFH anhängig und zum Anderen wird über die Abschaffung der Beiträge generell diskutiert.
Anliegerbeiträge zum Straßenausbau müssen die Eigentümer der Grundstücke, von denen aus die Straße nutzbar ist, tragen. Umstritten kann dies sein, wenn ein Grundstück nicht direkt an die Straße grenzt, sondern eine Zufahrt über ein anderes Grundstück hat. Auch dazwischen befindliche Grünstreifen, die im Eigentum Dritter stehen, können eine Beurteilung erschweren. Besondere Belastungen und Kosten können auf die Eigentümer von Eckgrundstücken zukommen, da er zweimal zur Zahlung herangezogen werden könnte, wenn die betreffende Satzung hier nicht gegensteuert.
Nun würde es die Belastungen für die betroffenen Eigentümer der Grundstücke etwas abmildern, wenn wenigstens die anfallenden Lohnkosten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden könnten. Ein Urteil des BFH gab hier Hoffnung. Demnach hatte der BFH im Jahr 2014 entschieden, dass die Schaffung eines Hausanschlusses als Handwerkerleistung begünstigt sein könne, auch wenn diese Arbeiten zum Teil im öffentlichen Straßenraum der Gemeinde vorgenommen worden seien. Denn auch dann seien diese Arbeiten aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs noch zum Haushalt zu zählen und damit begünstigt.
Leider ergingen die Urteile der Finanzgerichte hinsichtlich der Anliegerbeiträge zum Straßenausbau nicht einheitlich. Das FG Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass ein ausgebauter Gehweg vorwiegend der Allgemeinheit und nicht nur dem Haushalt der Klägerin diene, so dass keine Berücksichtigung erfolgten könne. In einem anderen Fall hatte das Finanzgericht Nürnberg genau gegenteilig entschieden, dass nicht nur die Erneuerung eines Wasseranschlusses, sondern auch die Erneuerung eines Gehwegs als Handwerkerleistungen begünstigt sei. Denn ein zeitgemäßer Haushalt könne nur in einem Haus geführt werden, das durch das allgemeine Straßennetz zugänglich sei.
Zu dieser Frage ist nunmehr ein Verfahren vor dem BFH anhängig, der diese Frage höchstrichterlich klären muss. Betroffene Grundstückseigentümer sollten vorsorglich die Beträge für die Erschließung einer Straße angeben und auf das anhängige Urteil verweisen.
Einen anderen Ansatz verfolgt möglicherweise das Bundesland Bayern, das die Beitragssatzung zum Straßenausbau abschaffen will. Damit nicht mehr die Grundstückseigentümer die Beiträge zahlen müssen, sondern die Kommunen die anfallenden Kosten anderweitig beschaffen müssen. Das dürfte bei all denen für Ärger sorgen, die eine solche Abgabe in letzter Zeit zahlen mussten. Andererseits würde sich hierdurch künftig auch eine Vielzahl von kostenintensiven Gerichtsprozessen vermeiden lassen, die einen Teil der von den Gemeinden vereinnahmten Beiträgen gleich wieder verschlungen haben.
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