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Krankenversicherung

Die Kosten für den Basistarif Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung können Sie vollständig bei den Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Das Finanzamt zieht lediglich einen Betrag in Höhe von pauschal 4 % für das Krankengeld ab. Es gilt eine Höchstgrenze von 1.900 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepartnern der doppelte Betrag.

Sonstige Versicherungen

Haben Sie die Höchstgrenze mit Ihrer Krankenversicherung noch nicht erreicht, können Sie noch weitere Versicherungen absetzen. Aber leider werden hierbei alle Versicherungsbeiträge zusammengerechnet und nur bis zur Obergrenze von 1.900 Euro für Arbeitnehmer bzw. 3.800 Euro für Ehegatten noch steuerlich berücksichtigt.

Folgende weitere Versicherungen sind absetzbar:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Krankenversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtschutzversicherung
  • Sterbeversicherung

Höchstgrenze sehr niedrig au

Tipp: Da die Höchstgrenze sehr niedrig ausfällt und meist sehr schnell ausgeschöpft ist, sollten Sie darauf achten, ob Sie einen beruflichen Bezug zu Ihren Versicherungen herstellen können. Denn dann können Sie diese unter Umständen auch als Werbungskosten geltend machen. Beispiel hierfür könnte eine Rechtschutzversicherung sein, die für Sie auch das Thema Arbeitsrecht beinhaltet.

Sonstige Versicherungen

st sehr schnell ausgeschöpft ist, sollten Sie darauf achten, ob Sie einen beruflichen Bezug zu Ihren Versicherungen herstellen können. Denn dann können Sie diese unter Umständen auch als Werbungskosten geltend machen. Beispiel hierfür könnte eine Rechtschutzversich

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lehrmann

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