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Werbungskosten Arbeitnehmer

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Die Werbungskosten bei Arbeitnehmer wirken sich dann steuerlich aus, wenn sie den Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.000,00 überschreiten. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die zum Erwerb, Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen dienen. Zu Beginn der Tätigkeit gehören hierzu beispielsweise die Kosten für die Bewerbung, später Fortbildungskosten, Arbeitskleidung oder erforderliche Arbeitsmittel. Da zunehmend Flexibilität im Berufsleben gefragt ist, kann auch eine längere Anfahrt zum Arbeitsplatz erhebliche Kosten verursachen. Hier gibt es jedoch verschiedene Regelungen, wie Sie im Nachfolgenden erfahren.

Werbungskosten bei Arbeitnehmer: Entfernungspauschale

Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle, genauer gesagt zur ersten Tätigkeitsstätte, können nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Sofern der Arbeitnehmer mit dem Auto fährt, werden hierdurch die tatsächlichen Kosten kaum abgedeckt. Interessant wird diese Pauschale immer dann, wenn die Arbeitsstelle auf einem günstigeren Weg erreicht werden kann. Beispielsweise im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder mit dem Fahrrad. Der Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei Arbeitnehmer ist trotzdem möglich. Lediglich bei einem Beifahrer einer Fahrgemeinschaft, der Nutzung eines Fahrrades oder öffentlicher Verkehrsmittel kann eine Begrenzung auf maximal EUR 4.500,00 pro Jahr eintreten.

Reisekosten statt Entfernungspauschale?

Im Regelfall günstiger ist aber der Ansatz von Reisekosten für Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten. Oder für den Fall, dass eine erste Tätigkeitsstätte überhaupt nicht vorhanden ist. Dann können nämlich die tatsächlichen Kosten der Fahrten oder ein Betrag in Höhe von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei Arbeitnehmer angesetzt werden, also meist mindestens das Doppelte. Damit ist im Regelfall die Abrechnung nach den Grundsätzen der Reisekosten günstiger. Das gilt allerdings nicht immer, wie ein vom Finanzgericht Neustadt entschiedener Fall zeigt.

Urteil des FG Neustadt zu Werbungskosten einer Zugbegleiterin vom 23.11.2016, Az.: 2 K 2581/14

Hier hatte eine Zugbegleiterin eine tägliche Strecke von 94 km zurückzulegen. Von dort aus begann sie ihre Tätigkeit auf dem Zug. Sie war der Meinung, dass an der dortigen Dienststelle ihre erste Tätigkeitsstätte lag. Und zwar deswegen, weil sie dort Unterlagen und Arbeitsmaterialien entgegennahm und nach Dienstende ihre Einnahmen einzahlte. Sie beanspruchte daher die Entfernungspauschale für diese täglichen Fahrten. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber davon aus, dass die Steuerpflichtige schwerpunktmäßig auf dem Zug tätig werde. So wie es auch ihre Berufsbezeichnung nahelegte, und damit keine erste Tätigkeitsstätte hatte.

Aber warum strebte die Steuerpflichtige die Anwendung der Entfernungspauschale an? Diese bringt doch häufig nur die Hälfte des Betrages der Fahrten nach Reisekostengrundsätzen ein? Die Lösung dieser Frage liegt in dem Umstand begründet, dass die Klägerin als Zugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber ein Job-Ticket erhalten hatte, mit dem sie die Strecke unentgeltlich zurücklegen konnte. Da sie also tatsächlich keine Kosten hatte, konnte sie diese auch nicht in der Steuererklärung ansetzen lassen. Wie oben dargestellt, hätte sich dieser Umstand bei der Entfernungspauschale nicht in dieser Form ausgewirkt. So dass deren Versagung in diesem speziellen Fall zu einer verminderten Steuererstattung der Zugbegleiterin führte.

 

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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