Die Steuerhilfe Bayern weist darauf hin, dass es einige häufige Fehler bei den Eintragungen in den jährlichen Einkommensteuererklärungen gibt, die sich leicht vermeiden lassen. Denn gerade unabsichtliche Fehler können den Steuerpflichtigen viel Geld kosten.
Klingt banal, kann aber richtig ins Geld gehen. Es wurde versehentlich eine falsche Bankverbindung eingetragen. Die Kontodaten sind auf der ersten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung einzutragen und sollten vor Abgabe der Steuererklärung noch einmal gesondert überprüft werden. Sofern aufgrund der von Ihnen falsch eingetragenen Daten ein anderer Steuerpflichtiger Ihre Rückerstattung erhält, muss das Finanzamt meist nicht nochmals überweisen. Sie müssen sich vielmehr darum bemühen, von dieser anderen Person Ihr Geld zurückzubekommen – selten ein einfaches Unterfangen.
Sofern nicht alle Belege gleich chronologisch und sorgfältig aufbewahrt werden, ist es teilweise schwierig, die steuerrelevanten Sachverhalte zu rekonstruieren. In welchem Jahr wurden die Spenden getätigt? Wo sind die Belege? Die Eintragung der Zahlen für die Riester- und Rürup-Rente sind ebenfalls schnell einmal vergessen. Alle Arbeitnehmer sollten die Belege, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehende Kosten betreffen, sorgfältig aufbewahren und dem richtigen Veranlagungsjahr zuordnen.
Die Steuerhilfe Bayern kennt noch ein Hindernis, an das viele zu spät denken: Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist eigentlich ohne Probleme möglich. Allerdings nur, wenn nicht nur die entsprechenden Rechnungen vorliegen, sondern auch der Rechnungsbetrag bargeldlos überwiesen wurde. Wer aus Bequemlichkeit bar bezahlt, kann dann leider keinen Abzug vornehmen. Dieser Fehler lässt sich auch nicht mehr beheben, das Geld ist verloren.
Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um außergewöhnliche Vorgänge, die meist nicht so häufig auftreten. Nach Auskunft der Lohnsteuerhilfe Bayern wären hier z. B. Krankheitsaufwendungen aufzuzählen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen müssen. Aber auch an Pflege und Pflegeheimkosten der Eltern, Unterhaltskosten oder Beerdigungskosten ist zu denken. Besonders tückisch: erst wenn die zumutbare Belastung überschritten ist, die je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt, erfolgt ein Abzug. Nach der Erfahrung der Lohnsteuerhilfe Bayern rechnen viele Steuerpflichtige aber zu Beginn des Jahres nicht mit einem Überschreiten der Grenze. Sie bewahren daher zunächst die erforderlichen Belege nicht auf, die dann später fehlen.
Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft bei sämtlichen Fragen zur korrekten steuerlichen Berücksichtigung aller Kosten in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. umfassend beraten lassen.
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