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Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente?

Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente?

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Manchmal entstehen durch Entscheidungen verschiedener Organisationen, Versicherungen und Krankenkassen ungewöhnliche Sachverhalte. Insbesondere das zeitliche Auseinanderfallen von Entscheidung und Auszahlung führt oft dazu, dass sich die steuerlichen Folgen in den betreffenden Jahren deutlich unterscheiden. Über die steuerlichen Auswirkungen müssen sich dann die Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt auseinandersetzen. So wie im nachfolgend dargestellten Fall geschehen, auf den die Bayerische-Lohnsteuerhilfe aufmerksam macht.

Bayerische-Lohnsteuerhilfe erklärt den Sachverhalt

Die Bayerische-Lohnsteuerhilfe weist auf eine Entscheidung des FG Münster vom 17.05.2016. Az.: 5 K 1620/14 E hin. Dort hatte ein Steuerpflichtiger 2011 Krankengeld und Übergangsgeld bezogen. Rückwirkend erkannte ihm die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Allerdings erfolgte im Jahr 2011 dann keine Nachzahlung mehr in Höhe der Kranken- und Übergangsgelder. Die Rentenversicherung erstattete diese Beträge vielmehr an die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen daraufhin für das Jahr 2011 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da sich dies nachteilig auswirkte, erklärte sich der Steuerpflichtige hiermit nicht einverstanden und legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Nach einer für ihn negativen Einspruchsentscheidung, reichte er beim Finanzgericht Klage ein.

Urteil des FG Münster vom 17.05.2016, Az.: 5 K 1620/14 E

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind dem Kläger die Bezüge zwar als Krankengeld bzw. Übergangsgeld zugeflossen. Für die Besteuerung ist allerdings entscheidend, dass dem Kläger gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zustand. Dieser Rechtsgrund ist für die steuerliche Behandlung maßgebend. Die Umwandlung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs wird betragsmäßig durch den Erstattungsanspruch konkretisiert. Dieser steht bei einer zeitlichen Überschneidung dem vorleistenden Versicherungsträger zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für eine unkomplizierte und einheitliche Form des internen Ausgleichs von Bewilligungen von Leistungen entschieden. Denn eine Rückabwicklung zwischen den verschiedenen leistungspflichtigen Trägern und dem Berechtigten soll vermieden werden. Infolge dieser Fiktion der Erfüllung liegt der Rentenbeginn im Jahr 2011, als der Kläger seine Leistungen, unabhängig vom Rechtsgrund, tatsächlich erhalten hat.

Fazit:

Wie die Bayerische-Lohnsteuerhilfe ausführt, folgte das FG damit der Auffassung des Finanzamts. Die Einkünfte aus der Leibrente waren damit bereits 2011 zu erfassen. Damit erhöhte sich in diesem Jahr auch die zumutbare Belastung für den Kläger. Auch wurde in die Berechnung des Steuersatzes ein höherer Betrag einbezogen, da sich die unter den Progressionsvorbehalt fallenden Einkünfte erhöht hatten. Diese Nachteile für den Kläger sah das Finanzamt allerdings als gerechtfertigt an und wies seine Klage ab.


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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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