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Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

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Jeder Steuerpflichtige hat nach Bekanntgabe des Bescheides eine 4-wöchige-Einspruchsfrist, um die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides beim Finanzamt zu erwirken.

Es kommt jedoch auch häufiger vor, dass ein Steuerpflichtiger nach Ablauf der Einspruchsfrist erst feststellt, dass das Finanzamt einen steuerlichen Sachverhalt zu seinen Ungunsten entschieden hat. Gerne würde er dann etwas unternehmen, um seinen Einkommensteuerbescheid ändern zu lassen.

Daher stellt sich die Frage: Wann kann die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides trotz Ablauf der Frist noch erfolgen? Die Antwort finden Sie hier.

Außerdem berichten wir über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem Fall hinsichtlich der Änderung eines Steuerbescheides. Bei dem Fall ist der Einkommensteuerbescheid aufgrund eines Fehlers des Finanzamtes zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen. Die Entscheidung über die Berichtung des Steuerbescheides finden Sie weiter unten.


Sie möchten Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen? Wissen aber nicht genau, wie das geht?

Unsere Berater und Beraterinnen übernehmen das gerne für Sie. Im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG erstellen wir als Lohnsteuerhilfeverein nicht nur die Einkommensteuererklärung für Sie, sondern legen, falls nötig, auch Einspruch für Sie ein.

Suchen Sie sich einfach eine Beratungsstelle vor Ort aus und vereinbaren Sie einen Termin. Hier geht’s zur Berater-Suche.


Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist

Wenn der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist, gelingt es nur noch in seltenen Ausnahmefällen, einen Änderung des Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu erwirken. Dies kann z.B. dann nach § 129 AO erfolgreich sein, wenn dem fehlerhaften Steuerbescheid eine offenbare Unrichtigkeit zugrunde lag, wie etwa ein Schreibfehler oder offensichtlicher Rechenfehler.

Sachverhalt und Entscheidung des BFH 16.01.2018

In der Entscheidung des BFH vom 16.01.2018 wurde über einen genau gegenteiligen Fall entschieden. Dort war die Klägerin im betreffenden Jahr zunächst bei einem Arbeitgeber beschäftigt und wechselte später zu einem anderen Arbeitgeber. Sie reichte ihre Erklärung in Papierform ein, wobei sie den von beiden Arbeitgebern erhaltenen Arbeitslohn zutreffend und vollständig erklärte. Trotzdem berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn vom zweiten Arbeitgeber, da allein dieser an das Finanzamt übertragen worden war. Erst als der erste Arbeitgeber später die richtigen Lohndaten übermittelte, bemerkte das Finanzamt, dass diese im Einkommensteuerbescheid der Klägerin nicht enthalten waren. Zu diesem Zeitpunkt war der Steuerbescheid aber bereits bestandskräftig.

Auffassung des Finanzamts

Das Finanzamt ging davon aus, dass es den Einkommensteuerbescheid trotzdem ändern durfte, weil eine Änderungsbefugnis nach § 129 AO gegeben war, beim Erlass des Bescheides also ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen war.

Auffassung des BFH, Az.: VI R 41/16

Anderer Auffassung war für die Klägerin erfreulicherweise aber der BFH. Ausschlaggebend hierfür war der Umstand, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn vollumfänglich zutreffend erklärt hatte. Wenn das Finanzamt diese Angaben aber nicht zur Kenntnis genommen hatte, weil es auf die elektronische Übermittlung des Arbeitgebers vertraut hatte, kann nach Meinung des BFH nicht von einem mechanischen Versehen ausgegangen werden. Vielmehr lag dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid ein Ermittlungsfehler des Finanzamts zugrunde. Damit war eine spätere Berichtigung nach § 129 AO aber ausgeschlossen. Die vollständige Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Sie hier nachlesen.

Fazit

Die Klägerin darf sich über den günstigen Einkommensteuerbescheid freuen. Sie hat schließlich alle Angaben zutreffend vorgenommen, das Finanzamt hat den Arbeitslohn infolge eines Ermittlungsfehlers zu niedrig angesetzt. Allerdings könnte auch der umgekehrte Fall problematisch werden. Wenn etwa dem Steuerpflichtigen ein zu hoher Arbeitslohn nicht innerhalb der Einspruchsfrist aufgefallen wäre. Zwischenzeitlich hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Sofern das Finanzamt die Daten einer mitteilungspflichtigen Stelle wie z. B. dem Arbeitgeber bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt, kann der Steuerbescheid inzwischen bereits deshalb nach § 175 b AO geändert werden.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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