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Möbelkauf nach Scheidung als außergewöhnliche Belastung

Möbelkauf nach Scheidung als außergewöhnliche Belastung

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Die Trennungs- und Scheidungsraten steigen. Oft zieht einer der Ehegatten im Zuge der Trennung und Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung aus. Dann stellt sich die Frage, wie der gemeinsame Hausrat aufgeteilt werden soll. Während der intakten Ehe wurden die Möbel selbstverständlich gemeinsam genutzt. Jetzt aber muss sich einer der Ehegatten neue Möbel zulegen. Das kann teuer werden. Die Hilfe-für-Steuererklärung beantwortet die Frage, ob ein solcher Möbelkauf wenigstens im Rahmen der Einkommensteuererklärung Berücksichtigung finden kann.

Hilfe-für-Steuererklärung: außergewöhnliche Belastung

Die Hilfe-für-Steuererklärung erklärt, dass als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen anzusehen sind, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn er sich ihnen also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierunter fallen z.B. Krankheitskosten, Pflege- und Pflegeheimkosten, Unterhaltskosten, Beerdigungskosten oder ein Pauschbetrag für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, für das noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Folge eines solchen Ansatzes als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die Steuerlast sinkt.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte das Familiengericht die vormals gemeinsam genutzte Wohnung der Ehefrau zugesprochen. Aufgrund der richterlichen Teilungsanordnung musste der Ehemann der Ehefrau zudem den Großteil der Möbel überlassen. Der Ehemann war aus diesem Grund gezwungen, sich die fehlenden Möbel neu zuzulegen. Er war der Meinung, dass ihm durch den Verlust des Hausrats infolge der gerichtlichen Entscheidung und damit durch einen staatlichen Hoheitsakt zwangsläufig Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf entstünden.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 01.08.2016, Az.: VI B 18/16

Die Hilfe-für-Steuererklärung weist zunächst auf die etwas spitzfindige Argumentation des BFH hin. Nach dessen Ausführungen hatte das Familiengericht die Zuweisung der vormaligen Ehewohnung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten ausgesprochen, so dass der BFH keinen endgültigen Verlust des Hausrats feststellen konnte. Allerdings ist eine spätere andere Aufteilung des Hausrats nicht sehr realistisch; zudem hätte der Ehemann auch für eine bloße Übergangszeit von 6 Monaten einen eigenen Hausrat benötigt. Allerdings vertrat der BFH darüber hinaus auch die Auffassung, dass eine Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung überhaupt keine außergewöhnliche Belastung darstellt, wie die Hilfe-für-Steuererklärung mitteilt. Grundsätzlich hält der BFH derzeit allenfalls noch die Kosten für die Scheidung abzugsfähig, wenn eine Existenzgefährdung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für die Scheidungsfolge-Nebensachen. Denn hierüber könnte auch eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden, so dass eine Zwangsläufigkeit entfällt, worauf die Hilfe-für-Steuererklärung hinweist.

Hilfe-für-Steuererklärung

Bei der Hilfe-für-Steuererklärung sind die Voraussetzungen des Abzugs von verschiedenen Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten sorgfältig zu prüfen.


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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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