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Kinderfreibetrag, Kindergeld und wo Eltern Steuern sparen können

Kinderfreibetrag, Kindergeld und wo Eltern Steuern sparen können

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Es ist hinlänglich bekannt, dass Kinder viel Geld kosten. Neben den monatlichen Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnen kommen möglicherweise noch Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium hinzu. Auf der anderen Seite gewährt der Staat Vergünstigungen, wie beispielsweise den Kinderfreibetrag, die zur finanziellen Entlastung der Familien beitragen sollen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

In unserem Video erlären wir Ihnen blitzschnell alles Wichtige zum Kinderfreibetrag und Kindergeld.

Diese alternativ zu gewährenden Förderungen dienen der Sicherung des notwendigen Existenzminimums des Kindes. Einkommensunabhängig beträgt das monatliche Kindergeld seit Januar 2017 für das erste und zweite Kind EUR 192,-, für das dritte Kind EUR 198,- und für jedes weitere Kind EUR 223,-.

Wem stehen die Steuervorteile und Zuschüsse zu?

Der Anspruch steht zunächst Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern zu. Stief- und Großeltern sind anspruchsberechtigt, wenn sie das Kind im Haushalt aufgenommen haben. Erforderlich ist weiterhin, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung nimmt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung vor. Dabei wird ermittelt, ob die Zahlung des Kindergeldes oder der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist. Dieser setzt sich aus einem Freibetrag für das Existenzminimum und einem für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Seit Beginn des Jahres 2017 hat sich der Kinderfreibetrag auf EUR 2.358,- erhöht und ab 2018 erhöht dieser sich nochmals auf EUR 2.394,-. Bei verheirateten und zusammenveranlagten Eltern verdoppelt sich der Freibetrag und so ergeben sich Entlastungen in Höhe von EUR 7.356,- (2017) bzw. EUR 7.428,- (2018). Bei der Besteuerung der Erziehungsberechtigten werden diese Beträge steuerfrei gestellt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Kinderfreibetrag günstiger, ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa EUR 63.000,-.

Altersgrenzen beim Kindergeld

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, erfolgen die Zahlungen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Schließlich kann der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, wenn das Kind noch zur Schule geht, studiert oder für einen Beruf ausgebildet wird. Der Kindergeldanspruch unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, wenn das Kind behindert ist und nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten. Die Behinderung muss in diesem Fall jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Kinderzuschlag

Mit dem Kinderzuschlag werden gering verdienende Familien mit Kindern zusätzlich gefördert. Zum 01. Januar 2017 hat sich dieser pro Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, auf EUR 170,- erhöht. Der Anspruch setzt zum einen voraus, dass die Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreichen. Diese beträgt für Alleinerziehende EUR 600,- und bei Elternpaaren EUR 900,-. Zum anderen darf eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werden, die sich an den Hartz-IV-Leistungen orientiert.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 1.908,-, soweit für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Anwendung des Kinderfreibetrages besteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um EUR 240,-. Vorausgesetzt wird, dass das Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Diese Zugehörigkeit wird unterstellt, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag entfällt nicht, wenn das Kind zusätzlich auch bei anderen Personen gemeldet ist. Er kann weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Alleinerziehende die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Der Anspruch verringert sich um jeweils 1/12 für die Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Ausbildungsfreibetrag

Der Freibetrag beträgt jährlich EUR 924,-. Gewährt wird er für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren und auswärtig untergebracht sind. Auch hier wird verlangt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes bzw. Anwendung des Kinderfreibetrages besteht. Getrennt veranlagten Eltern steht der Freibetrag grundsätzlich zur Hälfte zu, eine andere Aufteilung ist aber möglich.


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Stefanie Traunthaler

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