Jeder Steuerpflichtige kann Spenden als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigen lassen. Viele gemeinnützige Vereine können nur aufgrund ihrer Mitgliedsbeiträge und von Spenden aus der Bevölkerung ihre sinnvollen Tätigkeiten durchführen. Bei den Spenden können Sie rein Geld spenden oder Sachspenden abgeben. Die Spenden müssen allerdings freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Der Staat honoriert das großzügige Verhalten von Steuerpflichtigen hinsichtlich Spenden. Durch den Ansatz von Spenden als Sonderausgaben können Sie die Steuern bei der Steuererklärung mindern. Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben bei der Steuer absetzbar. Sollten Sie diesen Anteil im Einzelfall überschreiten, können Sie den überschießenden Betrag auch noch ins Folgejahr vortragen und dann dort die Steuerlast durch die Spenden für gemeinnützige Zwecke mindern.
Den Nachweis für eine Spende haben Sie gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich mittels einer Spendenbescheinigung zu belegen. Diese Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt stellen Ihnen die gemeinnützigen Organisationen aus. Eine Ausnahme gibt es für kleinere Spenden bis 200 Euro, die Sie bei Ihrer Steuer absetzen möchten. Hier kann auch ein vereinfachter Nachweis der Spende ausreichen z.B. mittels Kontoauszug oder Buchungsbestätigung der Bank. Einen Spendenvordruck des Spendenempfängers können Sie dem Ausdruck beifügen, um sicherzugehen, dass die Spende bei Ihrer Steuer vom Finanzamt auch berücksichtigt wird.
Zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt sind Vereine und Organisationen, die das Finanzamt als gemeinnützig anerkennt. Für die dann möglichen Spendenquittungen gibt es amtliche Formulare, die alle erforderlichen Angaben enthalten. Selbstverständlich sind der Name und die Anschrift vom Verein und der Name des Spenders anzugeben und der genaue Betrag an Geld, den man spendet, damit Sie die Spende bei der Einkommensteuererklärung absetzen können.
Einen speziellen Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Ein Verein zur Förderung der Grillkultur hatte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragt. Er bestand aus ca. 60 Mitgliedern und vertrat die Ansicht, dass insbesondere das regelmäßig durchgeführte Grillen unter Wettkampfbedingungen der körperlichen Ertüchtigung diene und damit als Sport anzusehen sei. Des Weiteren sei die Pflege und die Erhaltung des Grillsports auch ein Kulturwert und auch das Brauchtum werde hierdurch gepflegt.
Anderer Ansicht war das FG. Beim „Grillsport“ fehle es an der erforderlichen körperlichen Aktivität. Denn Erfolg bei Turnieren hänge in erster Linie von der Temperatur des Grillguts ab und die private Freizeitgestaltung zum Zweck der Erholung stehe im Vordergrund. Auch eine Förderung von Kunst und Kultur wurde abgelehnt. Die Grillkultur stelle keine Kunst dar und diene auch nicht dem traditionellen Brauchtum. Eine Förderung der Allgemeinheit liege ebenfalls nicht vor. Steuerbegünstigte Zwecke hat man somit nicht erkannt, so dass dem Grillverein die Gemeinnützigkeit letztlich versagt blieb und der Abzug von Spenden als Sonderausgaben bei der Steuer somit ausschied.