Nicht jede Quittung muss jahrelang aufbewahrt werden. Manches dagegen sollte man lieber mal anstauben lassen. Daher stellt sich die Frage: Welche Belege aufheben?
Nicht entsorgen sollten Sie Geburts-, Heiratsurkunde, Familienbuch und ärztliche Gutachten. Genauso sollte für Sozialversicherungsnachweise, Gehaltsabrechnungen und Rentenunterlagen ein fixes Plätzchen in Ihrem ewigen Aktenschrank reserviert sein.
Urteile, insbesondere aus Erbschafts- oder Scheidungsangelegenheiten sollten wahrlich lange aufbewahrt werden.
So lange sollten Steuerbescheide und die mit der Steuererklärung eingereichten Belege aufbewahrt werden, eine Steuererklärung könnte so lange neu festgesetzt werden. Auch wenn immer mehr gescannt und in Clouds digital archiviert wird – unsere Empfehlung lautet trotz allem: heften Sie die vom Finanzamt zurückgesendeten Belege zusammen mit dem Steuerbescheid ab und bewahren Sie diese 10 Jahre lang auf.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Vergütung von Handwerkern und Ärzten endet in der Regel nach drei Jahren. Solange sollten demnach auch deren Rechnungen aufbewahrt werden ebenso wie Telefonrechnungen und Kontoauszüge.
Nach 2 Jahren endet in der Regel die Gewährleistungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten.
Im Scheidungs- oder Erbfall können größere Anschaffungen oder Unterstützungsleisten unter Umständen über Kontoauszüge dokumentiert werden. Dementsprechend sollte bei der Entsorgung differenziert werden.
Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. gerne beraten lassen.
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