Umzugskosten, Fahrtkosten, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Miete für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort – können Sie diese Aufwendungen für den zweiten Hausstand bei der Einkommensteuererklärung absetzen?
So mancher Steuerpflichtige mit Familie steht vor einem Dilemma und muss sich aus beruflichen und privaten Gründen für eine doppelte Haushaltsführung entscheiden. Denn zum einen wartet der neue Traumjob in einer weit entfernten Stadt, weil der Arbeitgeber meint, zunehmende Mobilität vom Arbeitnehmer sei in der heutigen Zeit selbstverständlich. Und zum anderen will der Ehegatte seine bisherige Arbeitsstelle jedoch nicht aufgeben und die Kinder wollen Schule und Freunde keinesfalls verlassen: die Familie will also nicht umziehen. Der Steuerpflichtige sieht den neuen Arbeitsplatz als einmalige Chance. Er entschließt sich daher, alleine an den neuen Beschäftigungsort zu ziehen und somit einen zweiten Haushalt neben seinem Lebensmittelpunkt zu führen. Doch was ist mit den Mehrkosten, die durch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und den doppelten Hausstand entstehen?
Insgesamt gibt es einige Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit dem doppelten Haushalt: Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen bezogen werden. Der Steuerpflichtige nutzt diese Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Dieser Arbeitsplatz ist von der Zweitwohnung schneller zu erreichen, als von der Hauptwohnung. Der Steuerpflichtige unterhält weiterhin seinen Hauptwohnsitz, der auch zugleich seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Der Steuerpflichtige kann einige dieser entstehenden Kosten von der Steuer absetzen. Hierzu zählen die Miete und die anfallenden Nebenkosten, Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer und Rundfunkbeitrag. Sofern der Steuerpflichtige sich gleich eine Wohnung kauft, kann er die Schuldzinsen, die Absetzung für Abnutzung, Versicherungen, Grundsteuer und Erhaltungsaufwendungen anrechnen. Aber auch die Kosten für die Einrichtung der Wohnung bei doppelter Haushaltsführung können geltend gemacht werden. Die Umzugskosten, die Fahrtkosten der Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate sind ebenfalls absetzbar. Allerdings ist der Ansatz für die neue Wohnung beim doppelten Haushalt insgesamt auf maximal 1.000 Euro im Monat begrenzt.
Doch was ist mit den Kosten der Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung? Bekanntlich sind diese beachtlich und können dazu führen, dass die Begrenzung auf 1.000 Euro im Monat deutlich überschritten wird. Bleibt der Steuerpflichtige dann auf diesem Mehrbetrag von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sitzen? Diese Auffassung vertrat das Finanzamt in einem kürzlich entschiedenen Fall.
Das zuständige FG Düsseldorf war erfreulicherweise anderer Meinung. Denn es vertrat die Auffassung, dass sich dem Wortlaut des Gesetzes lediglich eine Begrenzung der Kosten für die Unterkunft, nicht jedoch für sonstige Aufwendungen, wie eben die Wohnungseinrichtung entnehmen ließ. Diese waren somit trotz der Begrenzung für Kosten der Unterkunft abzugsfähig. Allerdings ließ das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Sofern Sie sich in einer solchen Lage befinden, können Sie unter Verweis auf dieses Urteil Einspruch einlegen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Haben Sie noch weitere Fragen, wie Sie die Kosten für den Hausstand der Zweitwohnung bei der Steuererklärung absetzen können? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie und erstellen Ihre Einkommensteuererklärung gemäß der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG im Rahmen einer Mitgliedschaft. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche weiteren Kosten Sie als Arbeitnehmer noch unter Werbungskosten steuerlich geltend machen können.