Auch Rentner sind zunehmend durch Ihre Rente verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, daher stellt sich die Frage: Wie können Rentner Steuern sparen?
Der Anteil der Besteuerung der nach 2005 gewährten Renten und Rentenanpassungen steigt ständig an. Häufig ergibt sich dann auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer. Sofern Sie den Grundfreibetrag nicht überschreiten, wobei auch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Diese NV- Bescheinigung hat zur Folge, dass Sie zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht verpflichtet sind.
Aber auch ein Freistellungsauftrag bei der Bank, der Ansatz von Werbungskosten bei der Steuer, wenn Sie noch als Arbeitnehmer tätig sind, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Ansatz von Handwerkerrechnungen kann dazu führen, dass Sie als Rentner Steuern sparen können.
Der Grundfreibetrag beläuft sich für das Jahr 2017 auf 8.820 Euro bzw. 17.640 Euro bei Ehegatten und für das Jahr 2018 auf 9.000 Euro bzw. 18.000 Euro. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum für jeden Steuerpflichtigen sicherstellen. Sofern Sie diese Beträge nicht überschreiten, können Sie beim Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Das heißt, dass Sie dann überhaupt keine Einkommensteuer abgeben müssen.
Sofern Sie Rentner sind und Ihre Kapitalerträge einen Betrag in Höhe von 801 Euro als Lediger oder 1.602 Euro als Verheiratete nicht übersteigt, können Sie gegenüber Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in dieser Höhe erteilen. Die Bank nimmt dann von vornherein keinen Abzug der Kapitalertragssteuer von Ihrem Geld vor.
Sofern Sie neben der Rente auch noch als Arbeitnehmer tätig sind, können Sie auch hier mit Werbungskosten Steuern sparen. Dabei können Sie selbstverständlich die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bei der Steuer geltend machen und damit Ihr zu versteuerndes Einkommen verringern. Welche Kosten Sie hierbei absetzen können finden Sie hier.
Auch als Rentner können Sie Sonderausgaben, wie Kirchensteuer, Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Spenden und Eigenanteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen. Das gleiche gilt für angefallene außergewöhnliche Belastungen, wie Pauschbeträge für Behinderte, Krankheitskosten oder Aufwendungen für Haushaltshilfen.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine Haushaltshilfe beschäftigen, können Sie die Kosten auch bei der Steuer ansetzen. Hierbei können Sie 20 % dieser Kosten in Höhe von maximal 20.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerlast in Abzug bringen. Wenn Sie als Rentner Handwerker mit Renovierungs- oder Erhaltungsaufwendungen beauftragen, können Sie ebenso Steuern sparen. Sie können dabei bis zu 20 Prozent der Handwerkerrechnungen aus einem Betrag in Höhe von maximal 6.000 Euro bei der Festsetzung der Steuern abziehen.
Sie sehen also, auch für Sie als Rentner gibt es vielfältige Möglichkeiten, Steuern zu sparen oder die Abgabe einer Steuererklärung überhaupt zu vermeiden. Wenn Sie sich hierzu nicht sicher sind was Sie tun müssen, lassen Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG von uns beraten. Der Lohnsteuerhilfeverein ist eine günstige Alternative zum Steuerberater, denn die Kosten für die Lohnsteuerhilfe sind in der Beitragsordnung fest geregelt und sozial gestaffelt.
Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin bei einer Beratungsstelle vor Ort. Dann kümmern wir uns um Ihre Steuererklärung und prüfen was Sie von der Steuer absetzen können.