Als Eltern haben Sie für Ihre im eigenen Haushalt lebenden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld. Besteht Anrecht auf das Kindergeld nur bei minderjährigen oder auch bei volljährigen Kindern? Wann können Sie den Antrag auf Kindergeld stellen? Und können Sie der Familienkasse Änderungen hinsichtlich Ihrer Kinder auch per E-Mail mitteilen? Dazu haben wir ein aktuelles Urteil vorliegen.
Anspruch auf Kindergeld für minderjährige Kinder
Relativ unproblematisch ist der Kindergeldanspruch für minderjährige Kinder zu beurteilen. Er entsteht im Geburtsmonat und besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt im Jahr 2017 192 Euro für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind und 223 Euro für das vierte Kind und alle weiteren Kinder.
Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder
Etwas genauer sind die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern zu überprüfen. Das volljährige Kind muss sich nämlich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, damit Sie den Antrag für Kindergeld stellen können. Auch wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet ist, besteht der Anspruch auf Kindergeld bei den Familienkassen weiter. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes erhalten Sie dann das Kindergeld. Dieser Zeitraum kann sich verlängern, wenn sich Ihr Kind in Wehr- oder Zivildienst befindet.
Meldepflichten bei Bezug von Kindergeld
Gerade bei volljährigen Kindern sollten Sie die Meldepflichten beachten. Der Familienkasse müssen Sie nämlich alle für den Anspruch auf Kindergeld wichtigen Änderungen der Verhältnisse Ihrer Kinder mitteilen. Unterlassen Sie dies, kommt eine Rückforderung von Leistungen in Betracht, auf die kein Anspruch bestanden hat. Das unberechtigt erhaltene Kindergeld müssen Sie dann zurückzahlen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2017, Az.: 7 K 7210/15
Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2017 zugrunde. Die Eltern hatten die Familienkasse per E-Mail darauf hingewiesen, dass ihr Sohn sein Zeugnis erhalten habe und im folgenden Monat zur Bundeswehr gehen werde. Diese E-Mail lag der Familienkasse nicht vor, bzw. wurde bei ihrer Entscheidung, über den Kindergeldanspruch und das Kindergeld weiterzuzahlen, nicht beachtet. Der von der Familienkasse geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hing vom Eintritt der Verjährung und somit davon ab, ob die Mitteilung der Kläger per E-Mail ausreichend gewesen war.
Ergebnis
Das Gericht vertrat erfreulicherweise die Auffassung, dass die klagenden Eltern mit einer einmaligen Nachricht per E-Mail über die entfallenden Anspruchsvoraussetzungen ihrer Mitteilungspflicht ausreichend nachgekommen sind. Sie mussten insbesondere nicht weiter nachfragen oder an den Erlass eines Aufhebungsbescheides erinnern. Letztlich waren die Eltern damit nicht mehr zur Rückzahlung verpflichtet. Allerdings ist zu beachten, dass im entschiedenen Fall die Besonderheit bestanden hatte, dass die Rückforderung durch die Familienkasse erst nach 5 Jahren erfolgt war, was zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs geführt hatte. Festzuhalten ist aber, dass auch eine nur einmalige Information über den Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld als grundsätzlich ausreichend anzusehen ist.