Bekanntlich können auch Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Wenn Sie kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung haben, können sie einen Abzug vornehmen. Dabei gibt es aber eine Begrenzung auf EUR 1.250,00. Dies trifft z.B. auf Lehrer zu, die in der Schule kein eigenes Büro haben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Schule den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Sofern allerdings das Arbeitszimmer den Mittelpunkt bildet, können sämtliche Kosten des Arbeitszimmers abgezogen werden. Das teilt die Hilfe bei Einkommensteuererklärung mit.
Aber gibt es nicht auch Sonderfälle, die abweichend zu beurteilen sind? So z.B. wenn einem Arbeitnehmer zwar ein Arbeitszimmer beim Arbeitgeber zugewiesen wurde. Allerdings ist dieser Raum nicht für sämtliche Tätigkeiten geeignet, für die ein Arbeitszimmer benötigt wird. Beispielsweise fehlt es dort an einer für die Tätigkeit unbedingt erforderlichen Ausstattung. Über einen solchen Fall hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich zu entscheiden.
Die Hilfe bei Einkommensteuererklärung weist auf folgende Entscheidung hin: Einem Hochschuldozenten aus dem Fachbereich Chemie stand in der Hochschule ein Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung. Dieser Raum war auch als Laborraum ausgestattet, er wurde geheizt und geputzt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Arbeitnehmer damit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Es ließ die geltend gemachten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von EUR 1.250,00 daher nicht zum Abzug zu.
Anders entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit zutreffender Begründung: Das FG ging von dem Begriff des „anderen Arbeitsplatzes“ aus. Denn damit ist ein Arbeitsplatz gemeint, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss ihn also in dem konkret erforderlichen Umfang und Weise nutzen können. Sofern der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen muss, weil nur eine eingeschränkte Nutzung möglich ist, ist das Abzugsverbot abzulehnen. Entscheidend ist, ob der andere Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche zur Verfügung steht. Und genau hieran mangelte es vorliegend: Für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter benötigte der Dozent Arbeitsmittel, wie Fachliteratur, einen Scanner und einen Drucker und einen mit bestimmten Programmen ausgestatteten PC. Diese waren im Laborraum in der Hochschule jedoch nicht vorhanden. Letztlich konnte er den Raum für seine Vorbereitungen somit nicht nutzen und erledigte diese in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Der Abzug wurde zugelassen.
Die Voraussetzungen und Grenzen der Abzugsmöglichkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind daher stets gründlich zu prüfen. Gerne übernimmt das Ihre Hilfe bei Einkommensteuererklärung und zwar der Altbayerische Lohnsteuerhilfeverein e.V. im Rahmen einer Mitgliedschaft gem. § 4 Nr. 11 StBerG.
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