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Ist das häusliche Arbeitszimmer absetzbar?

Ist das häusliche Arbeitszimmer absetzbar?

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Lohnsteuerhilfe e V gibt die Antwort:

Bekanntlich können die Kosten für ein Arbeitszimmer auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht werden. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei muss der betreffende Raum entweder ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Im Jahr 2015 war Hoffnung aufgekeimt, dass für einen nicht nur unerheblich privat genutzten Raum eine Aufteilung erfolgen könne. Dann könnte beispielsweise auch eine nur 60 %ige berufliche Nutzung zu einem 60 %igen Abzug der Kosten führen. Die Lohnsteuerhilfe e V weist allerdings darauf hin: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat sich 2015 ablehnend zu dieser Frage geäußert (vgl. Beschluss des BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14). Demnach setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers weiterhin die bisherigen Kriterien voraus. Der jeweilige Raum darf ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.

Umfang des Kostenansatzes des Arbeitszimmers

Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, sind die hierauf entfallenden Kosten vollständig steuerrechtlich abzugsfähig. Sofern für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf EUR 1.250,00 begrenzt. Die Lohnsteuerhilfe e V weist darauf hin, dass es sich bei dem letztgenannten Betrag um keinen Pauschbetrag handelt, sondern die Kosten bis zu dieser Höhe auch nachweisbar sein müssten. Andererseits ist es nach Auffassung der Lohnsteuerhilfe e V erfreulich: Aufwendungen für diese Räume, die nicht die Voraussetzung als häusliche Arbeitszimmer erfüllen, können trotzdem unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie beruflich genutzt werden und sich der berufliche Charakter des Raums und seiner Nutzung anhand von objektiven Kriterien feststellen lasse, z.B. bei einem Tonstudio, einer Notarztpraxis oder einem Warenlager.

Aufwendungen für Nebenräume

Nun kam eine Steuerpflichtige auf eine andere Idee. Da sie ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung ausübte, war der volle Werbungskostenabzug für diesen Raum möglich. Sie wollte zusätzlich jedoch die hälftigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigt haben. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab. Die Begründung: Diese Räume würden eben nicht die Voraussetzungen von Arbeitszimmern erfüllen. Eine Aufteilung der gemischten Nutzung sei nicht möglich. Denn private und berufliche Gründe würden so zusammenwirken, dass eine Trennung nicht möglich sei.

Lohnsteuerhilfe e V: Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Lohnsteuerhilfe e V weist auf das am 17.02.2016 schließlich ergangene Urteil des BFH, Az.: X R 26/13, hin. Danach sind die Kosten für Räume, die sowohl der Erzielung von Einkünften dienen, als auch in mehr als nur geringfügigem Umfang privat genutzt werden, insgesamt nicht abziehbar. Dies gilt auch für Nebenräume, wobei die Nutzungsvoraussetzung für jeden einzelnen Raum gesondert zu beurteilen ist. Und hätte die Klägerin, wie sie noch einwandte, die Nebenräume in einem gesondert angemieteten Bürotrakt angemietet, würden diese aufgrund der räumlichen Entfernung zu ihrer Wohnung tatsächlich nur betrieblich genutzt, so dass sich dann das Problem nicht stelle. Letztlich wurde der Klägerin mit dieser Begründung der weitere Abzug für Küche, Bad und Flur verwehrt.


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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft auch bei Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer  in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfevereins e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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