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Lohn-Steuererklärung-Frist und die Riester-Rente

Lohn-Steuererklärung-Frist und die Riester-Rente

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Das Jahresende rückt näher und damit im Regelfall der letzte Zeitpunkt, bis zu dem eine Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2015 ohne weitere finanzielle Nachteile möglich ist, falls noch immer nicht geschehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt drohen Verspätungszuschläge oder sogar das Zwangsgeld, die das Finanzamt festsetzen kann. Bei ganz hartnäckigem Verweigern der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 kann das Finanzamt die Einkünfte des Steuerpflichtigen auch schätzen und dann die berechnete Einkommensteuer einfordern. Die Lohn-Steuererklärung-Frist kann bis zum 31.12. im Regelfall mit der Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins hinausgeschoben werden. Sofern Sie die Steuererklärung bislang nicht abgegeben haben, sollten Sie jetzt allerdings tätig werden.

Riester-Rente

Auch wenn Sie eine Riester-Rente haben, sollten Sie diese bis zum Jahresende überprüfen und ggf. noch Beiträge einzahlen. Die Einzahlungen in die Riester-Rente werden durch staatliche Zulagen zusätzlich honoriert. Riester-Sparer können jährlich Beiträge in Höhe von bis zu EUR 2.100,00 als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Sofern dieser Betrag noch nicht voll ausgeschöpft wurde, wäre auszurechnen, welcher Steuervorteil sich aus einer weiteren Zahlung im jetzt ablaufenden Jahr ergibt. Für eine mögliche volle Zulage muss ein Steuerpflichtiger mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens in den Vertrag einzahlen. Und die Zulage erhöht sich auch mit der Zahl der Kinder. Prüfen Sie daher jetzt die Höhe Ihrer Einzahlungen und deren steuerliche und finanzielle Auswirkung.

Betriebliche Altersvorsorge

Die Lohn-Steuererklärung-Frist ist auch für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung. Denn die Investition in eine betriebliche Altersversorgung kann Vorteile bei der Einkommensteuer bewirken. Wurde ein solcher Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge bereits abgeschlossen, können Arbeitnehmer bis zum 31.12.2016 Einzahlungen leisten, die dann auch noch für die Steuererklärung 2016 eine Steuersenkung bewirken können. Für 2016 werden Beträge bis zu EUR 2.976,00 jährlich, also EUR 248,00 monatlich gefördert, dies entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung West. In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost in Höhe von EUR 5.400,00 im Monat bzw. EUR 64.800,00 im Jahr.

Fazit zur Lohn-Steuererklärung-Frist:

Sofern Sie diese angesprochenen Punkte noch nicht erledigt haben, ist dies im Monat Dezember dringend zu erledigen. Die Lohn-Steuererklärung-Frist ist für die Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, unbedingt zu beachten. Am 31.12. dürften alle Fristen auch bei bestehender Fristverlängerung abgelaufen sein. Weiter sollte die Möglichkeit der Einzahlung weiterer Beträge bis zum 31.12. mit Wirkung für das laufende Jahr im Auge behalten werden. Dies gilt bei Steuerpflichtigen, die eine Riester-Rente oder eine betriebliche Altersvorsorge haben.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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