Wie allgemein bekannt ist, muss im Regelfall die Steuererklärung jährlich gemacht werden. Dies gilt jedenfalls für Gewebetreibende und Freiberufler. Arbeitnehmer müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung abgeben. Dies betrifft z.B. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern, bei denen der Lohn nicht pauschal versteuert wurde. Auch Arbeitnehmer, die zusätzlich Lohnersatzleistungen von mehr als EUR 410,00 im Jahr eingenommen haben, müssen eine Steuererklärung abgeben. Dies gilt auch dann, wenn weitere Nebeneinkünfte erzielt wurden. Einzelheiten ergeben sich aus § 46 EStG. Ergibt sich hieraus eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, stellt sich die Frage, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn Steuererklärung nicht gemacht wird.
Grundsätzlich gibt es eine Frist von fünf Monaten nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres, so dass Sie die Steuererklärung regelmäßig bis zum 31.05. des Folgejahres abgeben sollten. Doch was genau kann passieren, wenn Steuererklärung nicht gemacht wird.
Werden Sie steuerlich vertreten, z.B. durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater kann die Frist problemlos bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert werden. Aber Vorsicht: im Vertrauen hierauf einen Termin erst im Dezember beim Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater zu vereinbaren und dann erst die Unterlagen vorzulegen, ist problematisch. Denn Sie sind dann natürlich nicht der einzige, der sich so spät um seine Steuererklärung kümmert. Wenn Steuererklärung nicht gemacht wurde, sind der Steuerberater oder Beratungsstellenleiter im Lohnsteuerhilfeverein nicht begeistert, wenn sie noch in den Weihnachtsfeiertagen eine Vielzahl von Steuererklärungen bearbeiten müssen und sind ab einer bestimmten Anzahl hierzu auch nicht mehr in der Lage. Also vereinbaren Sie rechtzeitig den Termin.
Sie können notfalls auch selbst eine Fristverlängerung beantragen, haben aber hierauf keinen Anspruch. Und wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte eine Mahnung vom Finanzamt erhalten, können Sie davon ausgehen, dass vor Ablauf der dort gesetzten Frist das Finanzamt nichts unternehmen wird, auch wenn es sich genaugenommen um keine Fristverlängerung handelt.
Wurden alle diese Möglichkeiten verpasst und die Steuererklärung beharrlich weiter nicht abgegeben? Dann wird das Finanzamt irgendwann Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festsetzen. Dabei geht es richtig ins Geld. Wenn Steuererklärung nicht gemacht wurde, kommt irgendwann sogar der Schätzungsbescheid vom Finanzamt. Und diese Schätzung fällt im Regelfall nicht zu Ihren Gunsten aus. Sie müssen den Schätzbetrag bezahlen und erhalten das zuviel gezahlte Geld erst nach Abgabe einer ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärung zurück. Also, falls die Steuererklärung für 2015 noch nicht gemacht wurde: Werden Sie jetzt aktiv! Worauf warten Sie noch?
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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Renteneinkünften oder Einkünften aus Unterhaltsleistungen und können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.