Steuerpflichtige können bestimmte private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung berücksichtigen lassen. Hierzu gehören u.a. Krankheitskosten und Aufwendungen für Hilfsmittel, wie Brillen, Hörgeräte, Zahnprothesen oder Krücken. Als zwangsläufig sind die Ausgaben dann anzusehen, wenn sich der Steuerpflichtige solchen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und diese den Umständen nach auch als notwendig anzusehen sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Allerdings kommt ein Abzug nur für den Teil der Aufwendungen in Betracht, der die zumutbare Belastung überschreitet. Sofern die Aufwendungen unter dieser Grenze bleiben, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der zumutbare Eigenanteil zwischen 1 % und 7 % Prozent der Gesamteinkünfte betragen.
Es bestehen durchaus Möglichkeiten, die Steuerbelastung durch eigenes Verhalten zu reduzieren, indem auf eine Zusammenballung der Ausgaben in einem Jahr geachtet wird. Also sollten Sie in den Jahren, in denen ohnehin schon größere außergewöhnliche Belastungen anfallen, planbare Kosten vorziehen, z.B. die fällige Anschaffung einer Brille oder auf eine rechtzeitige Erstellung einer Rechnung vor dem Jahreswechsel achten.
Dazu weisen wir auf einen besonderen Fall hin, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Januar entschieden hat. Ein als Soldat tätiger Steuerpflichtiger musste mehrmals berufsbedingt umziehen. 2013 zog er mit seiner Familie von Frankreich nach Deutschland zurück. Eine ca. 17-jährige Tochter blieb in Frankreich zurück, um einen erneuten Schulwechsel zu umgehen. Konnten die Eltern die Besuchsfahrten zu ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen ansetzen?
Der ablehnenden Haltung des Finanzamts schloss sich letztlich leider auch das Finanzgericht an.
Denn die Richter hielten diese Aufwendungen für typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung, die bereits durch den Familienleistungsausgleich, also Kinderfreibetrag und Kindergeld, abgegolten seien. Schließlich müsse auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil die Kosten für die Kontaktpflege mit seinem Kind selbst tragen und ebenso Eltern, deren Kinder in einem Internat untergebracht seien. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, so dass die Fahrkosten letztlich bedauerlicherweise nicht ansatzfähig waren.