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Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsstätte einer Streifenpolizistin

Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsstätte einer Streifenpolizistin

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Lohnsteuerhilfeverein Nürnberg.

Finanzgericht Münster: Az.: 12 K 1620/15: Reisekosten?

Der Lohnsteuerhilfeverein Nürnberg weist auf folgenden, vom FG Münster am 19.02.2016 entschiedenen Fall hin: Die Klägerin war als Streifenpolizistin tätig und erzielte hierbei im Jahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie fuhr an jedem Arbeitstag zu ihrer Polizeiwache, wo ihr kein eigenes Büro zur Verfügung stand. Zusammen mit einem Kollegen nahm sie dort vielmehr im Polizeiwagen ihren Streifendienst auf. Sie war der Meinung, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte hatte. Sie beantragte daher den Ansatz der Fahrten von der Wohnung zur Polizeiwache nach Reisekostengrundsätzen, also 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer. Da sie jeweils mehr als 8 Stunden von der Wohnung abwesend war, beantragte sie zusätzlich für 195 Tage Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von jeweils EUR 6,00.

Entfernungspauschale?

Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin sei. Denn dort und nicht an den jeweiligen Einsatzorten liege der qualitative Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten. Mit dieser Begründung berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale, also 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Die Verpflegungsmehraufwendungen lehnte das Finanzamt mangels einer 8-stündigen Abwesenheit von der Polizeiwache als regelmäßiger Arbeitsstätte vollständig ab. Hieraus ergab sich eine erhebliche Abweichung bei den Werbungskosten.

Lohnsteuerhilfeverein Nürnberg: Entscheidung des Finanzamts Münster

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und beurteilte die Polizeiwache der Klägerin als regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie dieser Wache dienstrechtlich zugeordnet sei, sie die Wache arbeitstäglich anfahre und dort auch ihre Berichte schreibe. Der Umstand, dass die Klägerin den überwiegenden Anteil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringe, stehe dem nicht entgegen. Denn entscheidend sei nicht der quantitative, sondern der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Die Klägerin könne sich ebenso wie ein im Innendient tätiger Mitarbeiter auf die regelmäßigen Fahrten einstellen, so dass ein erhöhter Werbungskostenabzug nicht gerechtfertigt sei. Letztlich sei ausschlaggebendes Kriterium, ob die Fahrten mit einer gewissen Nachhaltigkeit regelmäßig von Zuhause aus immer zum selben Einsatzort erfolgten; und dies sei zweifellos der Fall. Der Lohnsteuerhilfeverein Nürnberg verweist auf das entsprechende Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2016, Az.: 12 K 1620/15.

Bundesfinanzhof, Az.: VI B 31/16

Das Finanzgericht Münster hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 31/16 anhängig ist. Der Ausgang des Verfahrens bleibt also zunächst abzuwarten, woraufhin der Lohnsteuerhilfeverein Nürnberg hinweist.


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Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkünften und dann auch bei Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung einer ersten Tätigkeitsstätte und der Abziehbarkeit von Werbungskosten können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft in einer von ca. 350 Beratungsstellen des Altbayerischen Lohnsteuerhilfeverein e.V. umfassend beraten lassen.

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Stefanie Traunthaler

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. ist seit1996 bundesweittätig. In über 700 Beratungsstellen betreuen die Beratungsstellenleiter:innen unseres Vereins die circa 240.000 Vereinsmitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis begrenzt nach § 4 Nr.11 StBerG. Die Steuerexperten unserer Hauptverwaltung stehen mitihrem umfangreichen Wissen bei Fachfragen zur Seite und organisieren regelmäßige Steuerseminare, um unsere Berater:innen über die aktuellsten Änderungen und Besonderheiten im Steuerrecht zu informieren. Demzufolge können unsere Experten schwierige Sachverhalte interessant aufbereiten und verständlich an andere weitergeben, wodurch sie unseren Mitgliedern deutschlandweit kompetente Beratung ermöglichen.

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